Gefährliche Güter oder Gefahrstoffe (HAZMAT) sind Gegenstände oder Substanzen, die eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, das Eigentum oder die Umwelt darstellen können und wie folgt klassifiziert sind:

 

  • Sprengstoff (Gefahrgutklasse 1.1, 1.2, 1.3)
  • Sprengstoff (Gefahrgutklasse 1.4)
  • Sprengstoff (Gefahrgutklasse 1.5)
  • Gase: Entzündlich
  • Gase: Nicht entzündlich, nicht toxisch
  • Gase: Giftig
  • Entzündbare Flüssigkeiten
  • Entzündbare Feststoffe
  • Stoffe, die für spontane Verbrennung verantwortlich sind
  • Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Oxidierende Substanzen
  • Organische Peroxide
  • Giftstoffe
  • Infektiöse Substanzen
  • Radioaktives Material: CAT I
  • Radioaktives Material: CAT II
  • Radioaktives Material: CAT III
  • Ätzmittel
  • Lithiumbatterien
  • Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, einschließlich umweltgefährdender Stoffe

Eingeschränkte Gegenstände

Anmerkung:

  1. Beschränkungen und Einschränkungen sind abhängig von den örtlichen Flughafenbestimmungen.
  2. "Erforderlich" bedeutet, dass der Passagier eine Genehmigung von THAI benötigt, bevor er seine Gegenstände an Bord des Flugzeugs bringen kann.

Alkoholisches Getränke

- In Einzelhandelsverpackungen enthalten.
- Mit einem Alkoholgehalt von mehr als 24%, aber nicht mehr als 70% vol.
- Nicht mehr als 1 L in Gefäßen.
- Eine Netto-Gesamtmenge pro Person von 1 l.
- Darf die örtlichen Zollbeschränkungen nicht überschreiten.

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:  Zulässig

 

Elektroschock-Waffen
Elektroschockwaffen (z. B. Taser), die gefährliche Güter wie Sprengstoffe, Druckgase, Lithiumbatterien usw. enthalten, sind im Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck oder am Körper verboten.

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  VERBOTEN

 

 

Feuerwerkskörper und Wunderkerze
Alle Feuerwerkskörper und Wunderkerzen, die Explosivstoffe enthalten, sind verboten

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  VERBOTEN

 

 

Neutralisierende Stoffe/Geräte
Betäubungsmittel wie Reizgas, Pfefferspray usw., die einen reizenden oder handlungsunfähig machenden Stoff enthalten, sind am Körper, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten.

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  VERBOTEN

 

 

Munition für Sportzwecke, sicher verpackt
(nur in Div. 1.4S, UN 0012 oder UN 0014)
- Nicht mehr als 5 kg Bruttogewicht pro Person, für den Eigenbedarf.
- Freigepäck für mehr als eine Person darf nicht in einem oder mehreren Paketen zusammengefasst werden.
- Gemäß der Bekanntmachung der thailändischen Zivilluftfahrtbehörde über die Beförderung von Schusswaffen und Munition B.E. 2561 ist für alle Flughäfen in Thailand eine zusätzliche Genehmigung der Flughafenbeamten erforderlich. 

Aufgegebenes Gepäck: Zulässig
Handgepäck:  VERBOTEN

 

Nicht-radioaktive medizinische oder nicht-radioaktive Toilettenartikel
-Die Nettogesamtmenge der nicht radioaktiven Arznei- und Körperpflegemittel sowie der nicht entzündbaren, nicht giftigen Aerosole der Unterklasse 2.2 darf 2 kg oder 2 l nicht überschreiten.
- Die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf 0,5 kg oder 0,5 l nicht überschreiten.
- Die Ablassventile von Druckgaspackungen müssen durch eine Kappe oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um ein unbeabsichtigtes Freisetzen des Inhalts zu verhindern.

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:  Zulässig

 

 

Flaschen mit Sauerstoff oder gasförmiger Luft Sauerstoff oder Luft
Sauerstoff oder Luft, gasförmig, Gasflaschen und Flüssigsauerstoffsystem für medizinische Zwecke.

Passagiere, die zusätzlichen Sauerstoff benötigen, wenden sich bitte an das Reservierungsbüro

Hinweis: Die leeren Tauchflaschen unterliegen nicht dieser Beschränkung.

 

 

Nicht infektiös
verpackt mit kleinen Mengen entzündbarer Flüssigkeit und müssen der IATA DGR Sonderbestimmung A180 entsprechen

Aufgegebenes Gepäck: Zulässig
Handgepäck:  Zulässig

 

 

Isolierte Verpackungen mit gekühltem Flüssigstickstoff (Trockenversender)
- Vollständig absorbiert in einem porösen Material.
- Enthält nur nicht gefährliche Güter.

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:  Zulässig

 

 

Medizinisches Fieberthermometer oder Fieberthermometer
- Eine (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch.
- In der Schutzhülle.

Aufgegebenes Gepäck: Zulässig
Handgepäck:  VERBOTEN

 

 

Artikel 1
Beschädigte oder zurückgerufene Batterien, auch wenn sie sich in einem Gerät befinden

Bedingungen:

  • Defekte Batterien oder solche, die vom Hersteller aus Sicherheitsgründen zurückgerufen wurden, einschließlich solcher, die sich in elektronischen Geräten wie Mobiltelefonen oder Laptops befinden und Sicherheitsbedenken aufwerfen; diese sind in jedem Fall verboten.

Aufgegebenes Gepäck: Verboten
Handgepäck: Verboten

 

Artikel 2
Gepäck mit eingebauten Lithiumbatterien (Smart Baggage)

Smart Baggage mit fest eingebauten Batterien


Bedingung 1:
Smart Baggage mit fest eingebauten Batterien, bei denen

  • die Batterien nicht mehr als 0,3 g Lithiummetall enthalten oder die Lithium-Ionen-Wattstundenleistung 2,7 Wh nicht überschreitet.
  • Dieses Gepäck darf sowohl als Handgepäck als auch als aufgegebenes Gepäck mitgeführt werden

Bedingung 2:
Smart Baggage mit nicht entfernbaren Batterien, bei denen:

  • die Batterien mehr als 0,3 g Lithiummetall enthalten oder die Lithium-Ionen-Wattstundenleistung 2,7 Wh übersteigt.
  • Dieses Gepäck darf weder als Handgepäck noch als aufgegebenes Gepäck mitgeführt werden Smart Gepäck mit abnehmbaren Batterien

Smart Baggage mit entfernbaren Batterien
Bedingung 3:


Als Handgepäck zulässig, wenn:

  • Alle Akkus müssen vor dem Check-in und dem Einsteigen entfernt werden.
  • Das Gepäckstück muss den Vorschriften für Handgepäck entsprechen.


Als aufgegebenes Gepäck zulässig, wenn:

  • Die Akkus müssen aus dem Smart-Gepäckstück entfernt werden; dann kann das Gepäckstück als aufgegebenes Gepäck angenommen werden.
  • Die entfernten Akkus müssen in der Kabine mitgeführt werden (siehe Einschränkungen unter Punkt 03 – Akkus, Ersatz-/lose Akkus)
  • Wenn das Smart-Gepäck die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, wird es beim Check-in abgelehnt.

- Nicht identifizierte Lithium-Inhalte/Lithium-Batterien mit Nennleistung, die im Gepäck verbaut sind, sind sowohl als aufgegebenes Gepäck als auch als Handgepäck nicht zulässig.

- Selbstbalancierende persönliche Transportmittel oder ähnliche Geräte sind in allen Fällen verboten. Sie dürfen weder als aufgegebenes Gepäck noch als Handgepäck angenommen werden.

Aufgegebenes Gepäck: Zulässig gemäß den Bestimmungen in den Bedingungen 1 und 3

Handgepäck: Zulässig gemäß den Bestimmungen in den Bedingungen 1 und 3

 

Artikel 3
Batterien, Ersatz-/Einzelbatterien

einschließlich Lithiumbatterien, auslaufsichere Batterien, Nickel-Metallhydrid-Batterien und Trockenbatterien für tragbare elektronische Geräte dürfen ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln geschützt sein, um Kurzschlüsse zu verhindern.

**Powerbanks werden nicht mehr als „Ersatzbatterien“ bezeichnet. Die Einschränkungen finden Sie unter Punkt 11 – Powerbank. **

Bedingung 1:

  • Gegenstände, deren Hauptzweck die Stromversorgung ist.
  • Bei Lithium-Metall-Batterien darf der Lithium-Metall-Gehalt 2 g nicht überschreiten oder
  • Bei Lithium-Ionen-Batterien darf die Wattstundenleistung 100 Wh nicht überschreiten.
  • Pro Person sind maximal 20 Ersatzbatterien zulässig.

Bedingung 2:

  • Bei Lithium-Ionen-Batterien darf die Wattstundenleistung 100 Wh überschreiten, jedoch 160 Wh nicht überschreiten.
  • Pro Person sind maximal 2 Ersatzbatterien zulässig.

Bedingung 3:

  • Bei Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g beachten Sie bitte die Beschränkungen unter Punkt 05 – Lithium-Batterien, Ersatz-/lose Batterien, wie unten aufgeführt.
  • Für auslaufsichere Ersatzbatterien beachten Sie bitte die Beschränkungen unter Punkt 10 – Tragbare elektronische Geräte mit auslaufsicheren Batterien und Ersatzbatterien, wie unten aufgeführt.

Bedingung 4:

  • Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennleistung von mehr als 160 Wh sind weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck erlaubt.

Batterien unbekannter Art und/oder mit unbekannter Wattstundenleistung sowie beschädigte oder zurückgerufene Batterien, auch wenn sie sich in einem Gerät befinden, sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten.

*Wattstunden (Wh) = Amperestunden (Ah) × Spannung (V)

Aufgegebenes Gepäck: Verboten
Handgepäck: Zulässig gemäß den Bedingungen 1 und 2

 

Artikel 04:
E-Zigaretten

(einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen und anderer persönlicher Verdampfer), die Batterien enthalten, müssen einzeln gesichert werden, um eine versehentliche Aktivierung zu verhindern. Sie sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch während der Reise bestimmt. Die Nutzung und das Aufladen sind während des gesamten Fluges nicht gestattet.

Bedingungen:

  • Die Mengenbeschränkung gilt in Kombination mit anderen tragbaren elektronischen Geräten (PED); pro Person sind maximal 15 PED zulässig.

Gesetzliche Beschränkung:

Die Einfuhr von Verdampfern und verwandten Produkten in das Königreich Thailand ist verboten. (Siehe  https://bit.ly/2SeheJU)

Aufgegebenes Gepäck: Verboten
Handgepäck: Erlaubt

Artikel 05
Lithiumbatterien, Ersatz-/lose Batterien

Diese Batterien müssen einzeln geschützt sein, um Kurzschlüsse zu verhindern.

Bedingungen:

  • Für Lithium-Metall-Batterien, deren Lithium-Metall-Gehalt 2 g übersteigt, jedoch 8 g nicht überschreitet, oder für Lithium-Ionen-Batterien, deren Nennleistung 100 Wh übersteigt, jedoch 160 Wh nicht überschreitet.
  • Nur zur Verwendung in Unterhaltungselektronik und für PMED.
  • Pro Person sind maximal zwei (2) Ersatzbatterien ausschließlich im Handgepäck erlaubt.
  • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich

Selbstbalancierende Fortbewegungsmittel oder ähnliche Geräte sind in jedem Fall verboten. Sie dürfen weder als aufgegebenes Gepäck noch als Handgepäck mitgeführt werden.

Aufgegebenes Gepäck: Verboten
Handgepäck: Erlaubt, Genehmigung erforderlich*

 

Artikel 06
Lithiumbatterien, Sicherheitsausrüstung

Geräte, die Lithiumbatterien enthalten, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von THAI befördert werden.

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, jedoch nur mit Genehmigung*
Handgepäck: Verboten

 

Artikel 07
Streichhölzer, Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Packung) oder ein kleines Feuerzeug

Bedingungen:

  • Es darf keinen nicht absorbierten flüssigen Brennstoff enthalten, mit Ausnahme von Flüssiggas, der für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist und am Körper mitgeführt werden darf.
  • Feuerzeugbenzin und Feuerzeugnachfüllungen sind weder am Körper noch im aufgegebenen oder Handgepäck erlaubt.
  • „Strike-Anywhere“-Streichhölzer, „Blue Flame“- oder „Cigar“-Feuerzeuge sowie Feuerzeuge, die mit einer Lithiumbatterie betrieben werden und keine Sicherheitskappe oder Schutzvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Auslösen aufweisen, sind verboten.

Aufgegebenes Gepäck: Verboten
Handgepäck: Am Körper erlaubt

 

Artikel 08:
Tragbare elektronische Geräte (PED), die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten

Tragbare elektronische Geräte (PED), die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, einschließlich medizinischer Geräte wie tragbarer Sauerstoffkonzentratoren (POC)* und Unterhaltungselektronik wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, wenn diese von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden:

Bedingungen:

  • Bei Lithium-Metall-Batterien darf der Lithium-Metall-Gehalt 2 g nicht überschreiten; bei Lithium-Ionen-Batterien darf die Nennleistung 100 Wh nicht überschreiten.
  • Diese Geräte sind zulässig:
    • Als Handgepäck zulässig; die Geräte müssen vor Beschädigung und unbeabsichtigter Aktivierung geschützt sein.
    • Im aufgegebenen Gepäck zulässig; die Geräte müssen vor Beschädigung geschützt und vollständig ausgeschaltet sein.
    • Pro Person sind maximal 15 PED zulässig.

* Hinweis: Das POC-Modell muss eines der folgenden Zulassungskriterien erfüllen:

  1. Das POC trägt ein Herstelleretikett mit folgendem Hinweis in roter Schrift: „Der Hersteller dieses POC hat festgestellt, dass dieses Gerät allen geltenden FAA-Zulassungskriterien für die Mitnahme und Nutzung von POC an Bord des Flugzeugs entspricht“; oder
  2. das POC-Modell wurde zuvor gemäß FAA SFAR 106 zugelassen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.faa.gov/about/initiatives/cabin_safety/portable_oxygen

* Wattstunden (Wh) = Amperestunden (Ah) x Spannung (V)

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt
Handgepäck: Erlaubt

 

Punkt 09:
Tragbare elektronische Geräte (PED) und tragbare medizinische elektronische Geräte (PMED), die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten

Bedingungen:

  • Lithium-Ionen-Batterien für tragbare und medizinische elektronische Geräte (PED oder PMED) mit einer Nennleistung von mehr als 100 Wh, jedoch nicht mehr als 160 Wh. Oder,
  • Lithium-Metall-Batterien ausschließlich für tragbare medizinische elektronische Geräte (PMED) mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g, jedoch nicht mehr als 8 g.
  • Diese Geräte sind zulässig:
    • Im Handgepäck; die Geräte müssen vor Beschädigungen geschützt sein.
    • Im aufgegebenen Gepäck: Die Geräte müssen vor Beschädigung geschützt und vollständig ausgeschaltet sein (kein Ruhe- oder Energiesparmodus).
    • Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich

* Wattstunden (Wh) = Amperestunden (Ah) x Spannung (V)

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig, Genehmigung erforderlich* 
Handgepäck: Zulässig, Genehmigung erforderlich*

 

Punkt 10:
Tragbare elektronische Geräte (PED) mit auslaufsicheren Batterien und auslaufsicheren Ersatzbatterien

Tragbare elektronische Geräte mit einer auslaufsicheren Batterie sowie auslaufsichere Ersatzbatterien können als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck befördert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Bedingungen:

Sie müssen die Anforderungen der IATA-DGR-Sonderbestimmung A67 erfüllen.

  • Die Spannung jeder Batterie darf 12 V nicht überschreiten, bzw. die Nennleistung in Wattstunden darf 100 Wh nicht überschreiten.
  • Die Batterie darf keine freie oder nicht absorbierte Flüssigkeit enthalten.
  • Jede Ersatzbatterie muss durch Isolierung der Batteriepole vor Kurzschlüssen geschützt sein.
  • Die Geräte müssen entweder vor unbeabsichtigter Aktivierung geschützt sein, oder der Akku muss abgeklemmt und die Akkuanschlüsse isoliert sein.
  • Pro Person sind maximal zwei (2) Ersatzakkus ausschließlich im Handgepäck erlaubt.

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt
Handgepäck: Erlaubt

 

Punkt 11:
Powerbanks

Bedingungen:

  • Powerbanks mit einer Nennleistung von bis zu 100 Wh (oder einer entsprechenden Leistung) sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Pro Passagier sind maximal 2 Powerbanks zulässig.
  • Powerbanks mit einer Nennleistung von mehr als 100 Wh sind verboten.

* Wattstunden (Wh) = Amperestunden (Ah) x Spannung (V)

Aufgegebenes Gepäck: Verboten
Handgepäck: Erlaubt

Nutzung von Powerbanks an Bord der Flugzeuge von THAI

Ab sofort ist jegliche Nutzung von Powerbanks an Bord der Flugzeuge von THAI untersagt. Weder das Laden/Nutzen mobiler Endgeräte über eine Powerbank noch das Laden der Powerbank selbst sind gestattet.

Diese Regelung wird eingeführt, um ein Höchstmaß an Sicherheit für Passagiere und Besatzung zu gewährleisten. Es besteht selbstverständlich die Möglichkeit, mobile Endgeräte über die USB-Anschlüsse in den Sitzen aufzuladen. Unsere Langstreckenflotte ist entsprechend dafür ausgerüstet.

Wir bitten unsere Passagiere, diese Sicherheitsmaßnahme zu befolgen und bedanken uns für Ihr Verständnis – smooth as silk! 

 

Artikel 12:
Permeationsgeräte:

Bedingungen:

  • Müssen die Anforderungen der IATA-DGR-Sonderbestimmung A41 erfüllen

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt
Handgepäck: Verboten

 

Punkt 13:
Radioisotopische Herzschrittmacher oder andere Geräte

Bedingungen:

  • Werden mit Lithium-Batterien betrieben.
  • Sind in eine Person implantiert oder extern angebracht.

Aufgegebenes Gepäck: Verboten
Handgepäck: Erlaubt, sofern am Körper getragen

 

Nicht brennbare und ungiftige Aerosole für den Sport oder den Hausgebrauch
Nicht radioaktive Arznei- oder Toilettenartikel (einschliesslich Aerosole) wie Haarsprays, Parfüms, Eau de Cologne, Handdesinfektionsmittel auf Alkoholbasis (max. 70%) und alkoholhaltige Arzneimittel; und nicht entzündbare, ungiftige Aerosole der Abteilung 2.2 ohne Nebengefahr für den Sport- oder Hausgebrauch
- Die Nettogesamtmenge der nicht radioaktiven Arznei- oder Toilettenartikel und der nicht entzündbaren, nicht giftigen Aerosole der Abteilung 2.2 darf 2 kg oder 2 L nicht überschreiten.
- Die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf 0,5 kg oder 0,5 l nicht überschreiten.
- Die Ablassventile von Aerosolen müssen durch eine Kappe oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um ein unbeabsichtigtes Freisetzen des Inhalts zu verhindern.

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:   Zulässig

 

 

Gaskartuschen, klein und nicht entflammbar
- Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthaltend.
- Bis zu zwei (2) kleine Patronen, die in eine selbstaufblasende Sicherheitsvorrichtung, wie z. B. eine Rettungsweste, eingebaut sind.
- Nicht mehr als eine (1) Vorrichtung pro Passagier und bis zu zwei (2) kleine Ersatzpatronen pro Person.
- Nicht mehr als vier (4) Patronen mit einer Kapazität von bis zu 50 ml Wasser für andere Geräte.

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, aber genehmigungspflichtig
Handgepäck:  Erlaubt, aber genehmigungspflichtig

 

 

Lockenstäbe, die ein Kohlenwasserstoffgas enthalten
- Bis zu einem (1) pro Passagier.
- Die Sicherheitsabdeckung ist fest über dem Heizelement angebracht.
- Dieser Lockenstab darf während des Fluges nicht an Bord des Flugzeugs benutzt werden.
- Gas nachfüllen/sparen ist untersagt

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:  Zulässig

 

 

Lawinenrettungsrucksack
- Einen (1) pro Person.
- Enthält Kartuschen mit komprimiertem Gas der Unterklasse 2.2.
- Darf auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgestattet sein, der nicht mehr als 200 mg netto von Div. 1.4S enthält.
- Der Rucksack muss so verpackt sein, dass er nicht versehentlich ausgelöst werden kann.
- Die Airbags in den Rucksäcken müssen mit Überdruckventilen ausgestattet sein.
- Voranmeldung erforderlich (7 Arbeitstage).

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, aber genehmigungspflichtig
Handgepäck:  Erlaubt, aber genehmigungspflichtig

 

 

Gerät der Kraftstoff enthält, um tragbare elektronische Geräte (PED) wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder mit Strom zu versorgen.

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  Erlaubt, aber genehmigungspflichtig

 

 

Brennstoffzellen oder Verbrennungsmotoren
- Muss der IATA-Norm entsprechen, Sonderbestimmung: A70
- Die Motoren müssen treibstofffrei sein.

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:   VERBOTEN

 

 

Campingzubehör
Campingkocher und Brennstoffbehälter, die einen brennbaren flüssigen Brennstoff enthalten haben, mit leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter.

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, aber genehmigungspflichtig
Handgepäck:  VERBOTEN

 

 

Brennstoffzellenpatrone, Ersatz für tragbare elektronische Geräte.

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:  Zulässig

 

 

Gasflaschen, nicht brennbar, nicht giftig, getragen für den Betrieb von mechanischen Gliedmaßen.
Außerdem Ersatzflaschen ähnlicher Größe, falls erforderlich, um eine ausreichende Versorgung für die Dauer der Reise zu gewährleisten.

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:  Zulässig

 

Chemische Pulver/Lösungen für den persönlichen oder gewerblichen Gebrauch, sofern sie nicht in der Liste der zulässigen Gegenstände aufgeführt sind. 

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  VERBOTEN

 

 

Heizung
- Selbsterhitzungsmahlzeiten, Lebensmittel und Getränke, die einen flammenlosen Rationserhitzer enthalten, oder verzehrfertige Mahlzeiten (MRE).

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  VERBOTEN

 

 

Wärmeerzeugende Gegenstände
wie z.B. Unterwasserlampen (Tauchlampen) und Lötkolben.

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, aber genehmigungspflichtig
Handgepäck:  Erlaubt, aber genehmigungspflichtig*

 

 

Ausrüstung zur Überwachung chemischer Kampfstoffe
- Wenn sie von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot chemischer Waffen auf Dienstreisen mitgeführt werden.
- Voranmeldung erforderlich (7 Arbeitstage).

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, aber genehmigungspflichtig
Handgepäck:  Erlaubt, aber genehmigungspflichtig*

 

 

Sicherheitskoffer, Etuis, Geldbeutel
Sicherheitskoffer, Geldkassetten, Geldtaschen usw., die gefährliche Güter wie Lithiumbatterien und/oder pyrotechnisches Material enthalten, sind mit Ausnahme der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stoffe absolut verboten.

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  VERBOTEN

 

 

Trockeneis trocken (Kohlendioxid, fest)
-nicht mehr als 2,5 kg pro Person
- Wenn sie zum Verpacken von verderblichen Waren verwendet werden, die nicht unter diese Bestimmungen fallen
- im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck
- das Gepäckstück (die Verpackung) erlaubt die Freisetzung von Kohlendioxidgas. Aufgegebenes Gepäck muss mit der Aufschrift "Trockeneis" oder "Kohlendioxid, fest" und mit dem Nettogewicht des Trockeneises oder einem Hinweis darauf, dass es sich um 2,5 kg oder weniger Trockeneis handelt, versehen sein.

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, aber genehmigungspflichtig
Handgepäck:  Erlaubt, aber genehmigungspflichtig

 

 

Thermometer, medizinisch oder klinisch, die Quecksilber enthalten
- Eins (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch.
- Wenn es sich in der Schutzhülle befindet.

Aufgegebenes Gepäck:  Zulässig
Handgepäck:   VERBOTEN

 

 

Thermometer oder Barometer, quecksilberhaltig
die von einem Vertreter eines staatlichen Wetteramtes oder einer ähnlichen amtlichen Stelle mitgeführt werden.

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  Erlaubt, aber genehmigungspflichtig

 

 

Lithium-Batterien: Sicherheitsausrüstung, die Lithiumbatterien enthält

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, aber genehmigungspflichtig
Handgepäck:  VERBOTEN

 

Motorisierte Privatfahrzeuge
Selbstbalancierende persönliche Transportgeräte, kleine Fahrzeuge, E-Skates, E-Skateboards oder andere ähnliche Geräte, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, sowie deren Zubehör.

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  VERBOTEN

 

Mobilitätshilfen: Lithium-Ionen-Akkus
Batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Mobilitätshilfen mit auslaufenden Batterien oder mit Lithium-Ionen-Batterien

Die Lithiumbatterien müssen einem Typ entsprechen, der die Anforderungen der einzelnen Prüfungen im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Hinweis: Auslaufbatterien haben eine Reihe von Öffnungen an der Oberseite, in die ein flüssiger Elektrolyt (ätzend) eingefüllt wird, um die chemischen Reaktionen aufrechtzuerhalten, die für die Erzeugung elektrischer Energie erforderlich sind.

Batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Mobilitätshilfen mit Lithium-Ionen-Batterien, bei denen die Batterie speziell für das Entfernen ausgelegt ist, muss die Batterie muss einer Wattstundenleistung von nicht mehr als 300 Wh in der Kabine transportiert werden. Es kann zudem eine Ersatz-Lithium-Ionen-Batterie von nicht mehr als 300 Wh* oder zwei Ersatzbatterien von jeweils nicht mehr als 160 Wh* mitführen werden.

* Wattstunden (wh) = Amperestunden (Ah) x Spannung (v)

Aufgegebenes Gepäck: VERBOTEN
Handgepäck:  Erlaubt, aber genehmigungspflichtig

 

 

Mobilitätshilfen mit wasserdichtem Akku
Batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Mobilitätshilfen mit auslaufsicheren Nassbatterien oder mit Batterien, die der IATA DGR Sonderbestimmung A123 oder A199 entsprechen

- über einen absorbierten Elektrolyt verfügen (AGM, absorbierte Glasmatte, Gel-Batterie, Gel-Zelle, versiegelte Blei-Säure-Batterie (SLS), trocken und Trockenzelle).
- Es darf kein Elektrolyt und keine Flüssigkeit austreten, auch wenn das Batteriegehäuse einen Riss oder Bruch hat.
- Die Batterien müssen in der Lage sein, bestimmte Vibrations- und Druckdifferenztests zu bestehen.

Hinweis: Beispiele für Batterien, die den Sondervorschriften A123 und A199 entsprechen, sind: Alkali-Mangan-, Zink-Kohle-, Nickel-Cadmium- und Nickel-Metallhydrid-Batterien.

Aufgegebenes Gepäck: Erlaubt, aber genehmigungspflichtig
Handgepäck:  VERBOTEN