BEDINGUNGEN FÜR DIE RESERVIERUNG UND TICKETAUSSTELLUNG
Reservierung und elektronisches Ticket
Hinweis:
• Auf Codesharing-Flügen oder Flügen nach gemeinsamer Vereinbarung ist die Meilengutschrift abhängig von Buchungsklasse und Klassenzuordnung. Dadurch kann es zu einer verringerten oder zu garkeiner Meilengutschrift kommen.
• Bei allen Reisen mit Upgrade einschließlich eines bezahlten Upgrades am Flughafen werden Meilengutschriften auf die ursprünglich gezahlten Flugpreise gewährt.
Bei Onlinebuchungen mit mehreren Zwischenstopps bei THAI können die Buchungsklassen und entsprechende Meilengutschriften nicht angezeigt werden. Dementsprechend kann die Meilengutschrift in Economy unter 100 % liegen oder kein Anspruch auf Meilen bestehen. Meilengutschriften für jeden Sektor können nur nach Ticketausstellung anhand der Buchungsklassen gemäß den ROP-Bedingungen bestimmt werden.
• Royal Orchid Plus behält sich das Recht vor, Meilengutschriften auf THAI ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder zu reduzieren.
• Erstattungen können durch Kontaktaufnahme zu einem THAI City Ticketbüro erfolgen. Erstattungen werden der Kreditkarte oder Visa/MasterCard-Debitkarte gutgeschrieben, die für die Zahlung eingesetzt wurde. Es kann eine Rückerstattungsgebühr berechnet werden. Beachten Sie aber bitte, dass die Verarbeitungsdauer für Erstattungen auf Debitkartenzahlungen länger sein kann als bei Kreditkarten, da sie von der Verarbeitung bei der kartenausstellenden Bank abhängig ist.
• THAI kann Erstattungsanträge ablehnen, die bei erstattungsfähigen e-Tickets später als 90 Tage nach Ablauf des e-Tickets gestellt werden.
Wenn die Reise des Fluggastes ein Endziel oder einen Zwischenstopp in einem anderen Land als dem Abflugland beinhaltet, kann das Warschauer Abkommen bzw. das Montrealer Übereinkommen Anwendung finden und die Haftung von Fluggesellschaften für Tod oder Körperschäden sowie hinsichtlich des Verlustes oder der Beschädigung an Reisegepäck regeln und in den meisten Fällen begrenzen. Siehe hierzu auch die Hinweise mit der Überschrift „Bekanntgabe von Haftungsbegrenzungen für Reisende auf internationalen Flügen“ und „Hinweis zu Haftungsgrenzen für Gepäck“.
Ihre personenbezogenen Daten werden nach Maßgabe der Datenschutzrichtlinien der jeweiligen Fluggesellschaft und, bei Vornahme der Buchung über einen Reservierungssystemanbieter („GDS“), nach dessen Datenschutzrichtlinien verarbeitet. Diese sind erhältlich unter http://www.iatatravelcenter.com/privacy oder direkt bei der Fluggesellschaft oder GDS. Sie sollten diese Unterlagen lesen, die auf Ihre Buchung Anwendung finden und beispielsweise angeben, wie Ihre personenbezogenen Daten erfasst, gespeichert, verwendet, offengelegt und übermittelt werden.
Fluggäste, die eine Reise mit Endziel oder Zwischenstopp in einem anderen Land als dem Abflugland antreten, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen eines internationalen Abkommens (das Warschauer Abkommen, das Montrealer Übereinkommen von 1999 oder ein anderes Abkommen) sowie die eigenen Beförderungsverträge oder Tarifbestimmungen einer Fluggesellschaft für ihre gesamte Reise einschließlich der vollständig innerhalb des Abflug- oder Ziellandes zurückgelegten Teilstrecken Anwendung finden können. Das jeweils geltende Abkommen regelt die Haftung von Fluggesellschaften gegenüber Fluggästen für Tod und Körperschäden, für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätungen von Fluggästen und Gepäck und kann diese Haftung ggf. begrenzen.
In der Regel können Sie einen zusätzlichen Schutz durch den Abschluss von Versicherungen bei privaten Gesellschaften erhalten. Eine solche Versicherung wird nicht durch Begrenzungen der Haftung der Fluggesellschaft nach internationalen Abkommen berührt. Für weitere Informationen sprechen Sie bitte mit Ihrer Fluggesellschaft oder dem Vertreter Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Die Haftung für den Verlust, die Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck ist begrenzt, sofern nicht vorab ein höherer Wert angemeldet wurde und zusätzliche Gebühren entrichtet werden. Auf den meisten internationalen Flügen (einschließlich der inländischen Teilstrecken internationaler Flüge) beträgt die Haftungsbegrenzung ca. 9,07 USD je US-Pfund (20,00 USD je Kilogramm) für aufgegebenes Gepäck und 400,00 USD je Fluggast für nicht aufgegebenes Handgepäck. Für Reisen, die gänzlich zwischen Orten in den USA zurückgelegt werden, schreiben nationale Regelungen eine Begrenzung der Gepäckhaftung von Fluggesellschaften auf mindestens 3.500,00 USD je Fluggast vor bzw. auf mindestens den Betrag, der aktuell in 14 CFR 254.5 vorgesehen ist. Für bestimmte Arten von Gegenständen kann ein darüber hinausgehender Wert erklärt werden. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Bitte fragen Sie die Fluggesellschaft nach weiteren Einzelheiten.
Der Preis dieses Tickets kann Steuern, Gebühren und Abgaben beinhalten, die von staatlichen Stellen auf Beförderungen im Luftverkehr erhoben werden. Diese Steuern, Gebühren und Abgaben, die einen erheblichen Teil der Kosten einer Flugreise ausmachen können, sind entweder im Flugpreis enthalten oder werden auf diesem Ticket separat unter „Steuern“ ausgewiesen. Es kann zudem vorkommen, dass Sie nicht bereits eingezogene Steuern, Gebühren und Abgaben entrichten müssen.
Aus Sicherheitsgründen dürfen sowohl aufgegebenes Gepäck als auch (nicht aufgegebenes) Handgepäck keine Gefahrgüter enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Zu den Gefahrgütern zählen insbesondere: Druckgase, Ätzmittel, Sprengstoffe, entflammbare Flüssigkeiten und Feststoffe, radioaktive Materialien, Oxidationsmittel, Gifte, infektiöse Substanzen und Aktentaschen bzw. -koffer mit installierten Alarmvorrichtungen. Aus Gründen der Sicherheit können weitere Beschränkungen gelten. Bitte fragen Sie Ihre Fluggesellschaft nach weiteren Einzelheiten.
GEFÄHRDEN SIE WEDER IHRE SICHERHEIT NOCH DIE IHRER MITREISENDEN.
ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN (REISENDE UND GEPÄCK)
ARTIKEL 1 – BEDEUTUNGEN EINZELNER BEGRIFFE IN DIESEN BEDINGUNGEN
Wenn Sie diese Bedingungen lesen, dann beachten Sie bitte folgende Begriffsbestimmungen:
„Wir“, „unser(e)“ und „uns“ steht für die Thai Airways International
„Sie“ und „Ihr(e)“ steht für jede Person mit Ausnahme von Besatzungsmitgliedern, die infolge eines Tickets mit einem Flugzeug befördert werden bzw. befördert werden sollen. (Siehe hierzu ebenso die Definition für „Fluggast“).
„VEREINBARTE ZWISCHENSTOPPS“ sind jene Orte mit Ausnahme des Abflugortes und des Ankunftsortes, die in dem Ticket oder in unseren Flugplänen als planmäßige Zwischenstopps auf Ihrer Reiseroute angegeben sind.
„AIRLINE-CODE“ ist der aus zwei Zeichen bzw. drei Buchstaben bestehende Code, der eine bestimmte Fluggesellschaft kennzeichnet.
„AUTORISIERTE AGENTUR“ ist eine Vertriebsagentur für Flugreisen, die von uns mit unserer Vertretung im Vertrieb von Luftverkehrsbeförderungen auf unseren Flugstrecken beauftragt wurde.
„GEPÄCK“ steht für Ihr persönliches Eigentum, welches Sie in Verbindung mit Ihrer Reise mitführen. Soweit nicht anders angegeben, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes Reisegepäck als auch nicht aufgegebenes Handgepäck.
Als „GEPÄCKSCHEIN“ werden jene Teile des Tickets bezeichnet, die sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Reisegepäcks beziehen.
„GEPÄCKANHÄNGER“ ist ein Dokument, das ausschließlich zur Identifizierung von aufgegebenen Gepäck erstellt wird.
„Beförderung“ steht für die Beförderung von Reisenden und/oder Gepäck im Luftverkehr.
„Aufschläge der Fluggesellschaft“ sind von der Fluggesellschaft erhobene Aufschläge und Gebühren, z.B. Kraftstoffaufschläge, Sicherheitsaufschläge, Gebühren für Dienstleistungen usw.
„FLUGGESELLSCHAFT“ steht für andere Fluggesellschaften als uns selbst, deren Airline-Code aus Ihrem Ticket oder aus einem Anschlussticket ersichtlich ist.
„AUFGEGEBENES GEPÄCK“ steht für Gepäck, welches wir in Verwahrung nehmen und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.
„SPÄTESTER CHECK-IN“ bezeichnet den von der Fluggesellschaft angegebenen Zeitpunkt, bis zu dem Sie die Check-In-Formalitäten erledigt und Ihre Bordkarte erhalten haben müssen.
„VERTRAGSBEDINGUNGEN“ sind die im Ticket oder im Reiseplan/in der Quittung enthaltenen oder Ihnen zusammen mit Ihrem Ticket bzw. Reiseplan/Quittung ausgehändigten Erklärungen, die als solche gekennzeichnet sind und deren Bestandteil diese Beförderungsbedingungen und Hinweise sind, indem auf sie Bezug genommen wird.
„Code-Sharing“ steht für die Durchführung von Flügen durch eine Fluggesellschaft, auf denen Plätze von einer anderen Fluggesellschaft unter Verwendung ihres eigenen Airline-Codes allein oder zusammen mit dem Airline-Code der den Flug durchführenden Fluggesellschaft angeboten werden.
„ANSCHLUSSTICKET“ ist ein an Sie im Zusammenhang mit einem anderen Ticket ausgestelltes Ticket, die beide zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag darstellen.
„ABKOMMEN“ steht für eines der folgenden Dokumente, das im Einzelfall zutreffend ist:
- das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 12. Oktober 1929 in Warschau (nachfolgend als das Warschauer Abkommen bezeichnet);
- das Warschauer Abkommen in der am 28. September 1955 in Den Haag geänderten Fassung;
- das Warschauer Abkommen in der durch Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal (1975) geänderten Fassung;
- das Warschauer Abkommen in der in Den Haag und durch Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal (1975) geänderten Fassung;
- das Warschauer Abkommen in der in Den Haag und durch Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal (1975) geänderten Fassung;
- das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961);
- das Montrealer Übereinkommen (1999)
„COUPON“ steht sowohl für einen Flugcoupon auf Papier als auch für einen elektronischen Coupon, der den angegebenen Fluggast jeweils zu einer Reise auf dem darauf angegebenen bestimmten Flug berechtigt.
„SCHADEN“ beinhaltet den Tod, die Verwundung oder die körperliche Verletzung eines Fluggastes sowie den Verlust, teilweisen Verlust, Diebstahl oder sonstige Beschädigungen, die aufgrund oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen von uns erbrachten Nebenleistungen entstehen.
„TAGE“ sind Kalendertage und schließen alle sieben Tage der Woche ein. Dabei bleibt für Anzeige- bzw. Mitteilungszwecke der Tag der Absendung der Anzeige/Mitteilung bei der Berechnung außen vor und für die Zwecke der Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Tickets wird der Tag der Ausstellung des Tickets bzw. des Flugbeginns nicht mitgezählt.
„ELEKTRONISCHER COUPON“ ist ein elektronischer Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument in unserer Datenbank.
„ELEKTRONISCHES TICKET“ steht für den/die durch uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Reiseplan/Quittung, die elektronischen Coupons und gegebenenfalls eine Bordkarte.
„Außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet Situationen, in denen ein Ereignis auch bei Ergreifung aller vertretbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können. Solche Umstände können insbesondere in Fällen politischer Instabilität, mit der Durchführung des betroffenen Flugs nicht vereinbarer meteorologischer Bedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteter Mängel der Flugsicherheit, den Betrieb einer flugdurchführenden Fluggesellschaft beeinträchtigende Streiks oder dann eintreten, wenn die Auswirkungen einer Entscheidung des Luftverkehrsmanagements in Bezug auf ein bestimmtes Flugzeug auf einer bestimmten Route Anlass zu einer Verspätung größeren Ausmaßes oder zur Annullierung einzelner oder mehrerer Flüge mit diesem Flugzeug geben.
„FLUGCOUPON“ ist der Teil des Tickets, der den Vermerk „good for passage“ enthält, oder im Falle eines elektronischen Tickets der elektronische Coupon; er gibt die einzelnen Orte an, zwischen denen Sie zur Beförderung berechtigt sind.
„HÖHERE GEWALT“ bezeichnet ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände außerhalb Ihres Einflusses, deren Folgen auch bei Ausübung aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
„Unmittelbare Familienangehörige“ sind Ihr Ehegatte oder Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn und Schwiegertochter.
„REISEPLAN/QUITTUNG“ ist eines oder sind mehrere Dokumente, die wir an Fluggäste ausstellen, die auf elektronischen Tickets reisen; es enthält/sie enthalten den Namen des Fluggastes, Angaben zum Flug und Hinweise.
„Fluggesellschaft-fremde Aufschläge“ sind von anderen als der Fluggesellschaft - i.d.R. von Behörden oder Flughäfen - erhobene Aufschläge und Gebühren. Bei derartigen Gebühren und Aufschlägen kann es sich um Flughafenabgaben, Fluggast-Aufschläge usw. handeln.
„Bezugnehmender Hinweis auf Vertragsbedingungen“ sind die im Ticket oder im Reiseplan/in der Quittung enthaltenen oder Ihnen zusammen mit Ihrem Ticket bzw. Reiseplan/Quittung ausgehändigten Erklärungen, die als solche gekennzeichnet sind und deren Bestandteil diese Beförderungsbedingungen und Hinweise sind, indem auf sie Bezug genommen wird.
„FLUGGAST“ steht für jede Person mit Ausnahme von Besatzungsmitgliedern, die infolge eines Tickets mit einem Flugzeug befördert werden bzw. befördert werden sollen. (Siehe hierzu ebenso die Definition für „Sie“ und „Ihr(e)“).
„FLUGGAST-COUPON“ bzw. „FLUGGAST-QUITTUNG“ ist der Teil des von uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Tickets, der dementsprechend gekennzeichnet ist und zum endgültigen Verbleib bei Ihnen gedacht ist.
„Verordnung (EG) Nr. 261/2004“ steht für die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung des Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
„SONDERZIEHUNGSRECHTE“ sind eine vom Internationalen Währungsfonds auf der Grundlage des Wertes verschiedener Leitwährungen festgelegte internationale Rechnungseinheit. Die Währungswerte der Sonderziehungsrechte schwanken und werden an jedem Bankarbeitstag neu berechnet. Diese Werte sind den meisten Geschäftsbanken bekannt und werden regelmäßig in führenden Finanzjournalen bekanntgegeben.
„ZWISCHENAUFENTHALT“ ist ein planmäßiger Aufenthalt mit einer Mindestdauer von vierundzwanzig Stunden an einem Ort zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort.
„TARIF“ steht für die von einer Fluggesellschaft veröffentlichten und gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden eingereichten Flugpreise, Gebühren und/oder damit verbundenen Beförderungsbedingungen.
„TICKET“ bezeichnet entweder das Dokument mit der Überschrift „Fluggastticket und Gepäckschein“ oder das elektronische Ticket, das in beiden Fällen von uns oder in unserem Auftrag ausgestellt wurde, und beinhaltet die Vertragsbedingungen, Hinweise und Coupons.
„NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK“ bzw. „HANDGEPÄCK“ bezeichnet Ihr sämtliches Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.
ARTIKEL 2 – GELTUNGSBEREICH
2.1 ALLGEMEINES
Außer in den in Artikel 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Fällen finden unsere Beförderungsbedingungen nur auf solche Flüge oder Flugsegmente Anwendung, hinsichtlich derer wir eine mögliche rechtliche Haftung Ihnen gegenüber haben.
2.2 CHARTERFLÜGE
Wird die Beförderung im Rahmen einer Chartervereinbarung durchgeführt, so gelten diese Beförderungsbedingungen nur insoweit als sie durch Bezugnahme oder auf andere Weise Bestandteil der Chartervereinbarung oder des Tickets sind.
2.3 CODE-SHARING
Auf einigen Flugstrecken haben wir gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften (sogenanntes „Code-Sharing“). Das bedeutet, dass das Flugzeug von einer anderen Fluggesellschaft betrieben werden kann, auch wenn Sie bei uns reserviert haben und ein Ticket besitzen, auf dem unser Name oder Airline-Code als Fluggesellschaft angegeben ist. Wenn wir bei einem Codesharing-Flug als flugdurchführende Fluggesellschaft angegeben sind, finden diese Beförderungsbedingungen auch auf eine solche Beförderung Anwendung. Im Falle derartiger Vereinbarungen werden wir Ihnen die das Flugzeug betreibende Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Vornahme einer Reservierung nennen.
Auf Codesharing-Flugstrecken bei von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführten Flügen sind wir für alle in diesen Regeln genannten Verpflichtungen gegenüber Fluggästen auf der gesamten Codesharing-Reise verantwortlich. Jeder Codesharing-Partner hat jedoch Regeln hinsichtlich der Durchführung seiner eigenen Flüge, die von unseren Regeln für von uns durchgeführte Flüge abweichen können. Diese Regeln sind durch die Bezugnahme auf sie Bestandteil dieser Beförderungsbedingungen.
• Flugabfertigungszeiten;
• Unbegleitete Minderjährige;
• Beförderung von Tieren; • Ablehnung der Beförderung; • Sauerstoff-Service;
• Unregelmäßigkeiten im Betrieb;
• Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung; ;
• Gepäckannahme, Freigrenzen und Haftung
Zu den Regeln und Vorschriften unserer Codesharing-Partner verweisen wir Sie auf deren Websites oder an Ihr Reisebüro.
Sie sollten die Regeln für von einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführte Flüge prüfen und sich mit solchen Dingen vertraut machen wie unter anderem Anforderungen hinsichtlich der Flugabfertigung und Richtlinien in Bezug auf unbegleitete Minderjährige, die Beförderung von Tieren, die Ablehnung der Beförderung, Sauerstoff-Services, Unregelmäßigkeiten im Betrieb, Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung und Gepäckannahme.
Bei Flügen mit Ankunft oder Abflug an bzw. von einem in den USA gelegenen Flughafen kommt unser Notfallplan für längere Rollbahnverzögerungen nur dann zur Anwendung, wenn wir Ihren Flug durchführen. Wird Ihr Flug von einem Codesharing-Partner oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt, so gilt der Rollbahnverzögerungsplan der den Flug durchführenden Fluggesellschaft.
2.4 CHARTERFLÜGE
Diese Beförderungsbedingungen finden Anwendung, sofern sie nicht mit unseren Tarifen oder mit geltenden Rechtsvorschriften unvereinbar sind. In solchen Fällen haben die Tarife bzw. Rechtsvorschriften Vorrang.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen nach geltenden Recht bleiben die übrigen Bestimmungen dessen ungeachtet wirksam.
2.5 VORRANG DER BEDINGUNGEN VOR ANDEREN VORSCHRIFTEN
Soweit in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, haben diese Beförderungsbedingungen im Falle von Unvereinbarkeiten zwischen ihnen und anderen unserer Vorschriften für bestimmte Sachverhalte Vorrang vor solchen anderen Vorschriften.
2.6.1 Beförderungen von/nach Kanada
Diese Bedingungen gelten nur insoweit für Beförderungen innerhalb von Kanada oder zwischen einem Ort innerhalb und einem Ort außerhalb von Kanada, als sie Bestandteil der in Kanada gültigen Tarife sind.
2.6.2 Beförderungen von/nach den USA
Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Luftverkehrsbeförderungen nach der Definition im US Federal Aviation Act von 1958.
ARTIKEL 3 – TICKETS
3.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3.1.1 Wir befördern nur den im Ticket genannten Fluggast und fordern Sie gegebenenfalls auf, sich in geeigneter Weise auszuweisen.
3.1.2 Ein Ticket ist außer in den durch lokal geltende Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Fällen nicht übertragbar. Darüber hinaus werden wir, wenn Sie dies wünschen, ein neues Ticket für eine andere Person als Ersatz für Ihr Ticket ausstellen, wenn Ihr Ticket als Teil eines Pauschalangebots ausgestellt wurde, auf das die Pauschalreiseverordnung von 1992 (SI 1992/3288) in ihrer geltenden Fassung (die Verordnung) Anwendung findet, und Sie
3.1.2.1 die Übertragung Ihrer Buchung nach Nr. 10 der Verordnung wünschen,
3.1.2.2 uns gegenüber nachweisen, dass Sie die Anforderungen der Nr. 10 der Verordnung erfüllt haben und zur Übertragung der Buchung berechtigt sind,
3.1.2.3 uns mit angemessener Frist vor dem Datum des Abflugs über Ihre Absicht zur Übertragung der Buchung unterrichten,
3.1.2.4 uns den vollständigen Namen, die Anschrift und Kontaktnummer der Person mitteilen, auf die das neue Ticket ausgestellt werden soll,
3.1.2.5 uns Ihr bestehendes Ticket übergeben und
3.1.2.6 eine angemessene Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung des neuen Tickets an uns zahlen.
3.1.3 Einige Tickets werden zu herabgesetzten Flugpreisen verkauft, die teilweise oder gänzlich nicht erstattungsfähig sein können. Sie sollten den Flugpreis wählen, der für Ihren Bedarf am besten geeignet ist. Eventuell möchten Sie zudem eine geeignete Versicherung für die Fälle abschließen, in denen Sie Ihr Ticket stornieren müssen.
3.1.4 Wenn Sie ein in Artikel 3.1.3 beschriebenes Ticket besitzen, das vollständig unbenutzt ist, und Sie aufgrund höherer Gewalt an der Reise gehindert sind, so werden wir Ihnen unter der Voraussetzung, dass Sie uns unverzüglich in Kenntnis setzen und die höhere Gewalt nachweisen, eine Gutschrift über den nicht erstattungsfähigen Betrag des Flugpreises für künftige Reisen mit uns nach Abzug einer angemessenen Bearbeitungsgebühr erteilen.
3.1.5 Das Ticket ist und bleibt zu jeder Zeit Eigentum der ausstellenden Fluggesellschaft.
3.1.6 Ausgenommen im Falle eines elektronischen Tickets sind Sie nicht zur Beförderung auf einem Flug berechtigt, wenn Sie nicht ein gültiges Ticket mit enthaltenem Flugcoupon für diesen Flug und allen weiteren ungenutzten Flugcoupons sowie dem Fluggastcoupon vorlegen. Darüber hinaus sind Sie nicht zur Beförderung berechtigt, wenn das vorgelegte Ticket verunstaltet ist oder auf andere Weise als durch uns oder unsere autorisierte Agentur abgeändert worden ist. Im Falle eines elektronischen Tickets sind Sie nicht zur Beförderung auf einem Flug berechtigt, wenn Sie sich nicht positiv ausweisen können und auf Ihren Namen kein gültiges elektronisches Ticket ordnungsgemäß ausgestellt wurde.
3.1.7 (a) Im Falle des Verlustes oder der Verunstaltung eines Tickets (oder eines Teils desselben) durch Sie oder der Nichtvorlage eines Tickets mit dem Fluggastcoupon und allen ungenutzten Flugcoupons werden wir auf Ihr Verlangen hin dieses Ticket (oder einen Teil desselben) durch die Ausstellung eines neuen Tickets ersetzen, wenn zu dem Zeitpunkt in leicht feststellbarer Weise nachgewiesen ist, dass ein für den/die fraglichen Flug/Flüge gültiges Ticket ordnungsgemäß ausgestellt wurde und Sie eine Vereinbarung unterschreiben, uns für alle Kosten und Verluste bis zur Höhe des ursprünglichen Tickets zu entschädigen, die uns oder einer anderen Fluggesellschaft notwendigerweise und in angemessener Höhe aus dem Missbrauch des Tickets entstehen. Für von uns selbst verschuldete Verluste werden wir keine Rückerstattung von Ihnen verlangen. Die ausstellende Fluggesellschaft kann für diese Dienstleistung eine angemessene Bearbeitungsgebühr berechnen, sofern der Verlust oder die Verunstaltung nicht auf das schuldhafte Verhalten der ausstellenden Fluggesellschaft oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
3.1.7 (b) Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden oder unterschreiben Sie eine solche Vereinbarung nicht, so kann die das neue Ticket ausstellende Fluggesellschaft von Ihnen die Zahlung bis zur Höhe des vollen Ticketpreises für ein Ersatzticket verlangen, die rückerstattet werden kann, wenn und sobald die ursprünglich ausstellende Fluggesellschaft sich davon überzeugt hat, dass das verlorengegangene oder verunstaltete Ticket vor Ablauf seiner Gültigkeit nicht benutzt worden ist. Wenn Sie das wiedergefundene ursprüngliche Ticket vor Ablauf der Gültigkeit desselben an die Fluggesellschaft übergeben, welche das neue Ticket ausgestellt hat, erfolgt die Bearbeitung der vorerwähnten Rückerstattung zu diesem Zeitpunkt.
3.1.8 Tickets stellen einen Wert dar und Sie sollten geeignete Vorkehrungen gegen deren Verlust oder Diebstahl treffen.
3.2 GÜLTIGKEITSZEITRAUM
3.2.1 Soweit im Ticket, in diesen Bedingungen oder in geltenden Tarifen (durch welche die Gültigkeit eines Tickets begrenzt werden kann und in welchen Fällen die Begrenzung auf dem Ticket angegeben ist) nicht etwas anderes angegeben ist, gilt ein Ticket für die Dauer von:
(a) einem Jahr ab dem Datum der Ausstellung oder
(b) vorbehaltlich der Durchführung der ersten Reise innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Ausstellung für ein Jahr ab dem Datum der ersten Reise im Rahmen des Tickets.
3.2.2 Wenn Sie die Reise nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets antreten können, weil wir Ihnen zum Zeitpunkt Ihres Reservierungswunsches keine Reservierung bestätigen können, verlängert sich die Gültigkeit des Tickets oder Sie haben gegebenenfalls Anspruch auf Rückerstattung nach Artikel 10.
3.2.3 Wenn Sie nach Antritt Ihrer Reise durch Krankheit daran gehindert sind, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets fortzusetzen, so können wir die Gültigkeitsdauer Ihres Tickets bis zu dem Datum verlängern, an dem Sie wieder reisefähig werden, bzw. bis zu unserem ersten Flug nach einem solchen Datum ab dem Ort, an dem die Reise wieder aufgenommen wird, und auf dem ein Platz in der von Ihnen bezahlten Serviceklasse verfügbar ist. Eine solche Krankheit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Beinhalten die im Ticket verbleibenden Flugcoupons, bzw. im Falle eines elektronischen Tickets der elektronische Coupon, einen oder mehrere Zwischenaufenthalte, so kann die Gültigkeit dieses Tickets um nicht mehr als drei Monate ab dem auf dem Attest angegebenen Datum verlängert werden. In solchen Fällen werden wir die Gültigkeitsdauer der Tickets anderer mit Ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger in gleicher Weise verlängern.
3.2.4 Im Falle des Todes eines Fluggastes während der Reise können die Tickets von Personen, die den Fluggast begleiten, durch Verzicht auf den Mindestaufenthalt oder durch Verlängerung der Gültigkeit geändert werden. Im Falle eines Todes unter den unmittelbaren Familienangehörigen eines Fluggastes, der die Reise angetreten hat, kann die Gültigkeit des Tickets des Fluggastes und der Tickets seiner ihn begleitenden unmittelbaren Familienangehörigen in gleicher Weise geändert werden. Eine derartige Änderung erfolgt nach Eingang einer gültigen Sterbeurkunde und eine solche Verlängerung der Gültigkeit erfolgt für einen Zeitraum von nicht mehr als 45 (fünfundvierzig) Tagen ab dem Sterbetag.
3.3 COUPON-FOLGE UND -NUTZUNG
3.3.1 Das von Ihnen erworbene Ticket ist nur für die auf dem Ticket angegebene Beförderung vom Abflugort über eventuelle vereinbarte Zwischenstopps zum Ankunftsort gültig. Der von Ihnen gezahlte Flugpreis basiert auf unserem Tarif und gilt für die Beförderung in der aus dem Ticket ersichtlichen Weise. Es stellt einen wesentlichen Bestandteil unseres Vertrages mit Ihnen dar. Das Ticket wird nicht anerkannt und verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle Coupons in der im Ticket vorgesehenen Reihenfolge eingesetzt werden. Darüber hinaus soll das Ticket vollständig genutzt werden.
3.3.2 Sollten Sie den Wunsch haben, einzelne Aspekte Ihrer Beförderung zu ändern, so müssen Sie vorab Kontakt zu uns aufnehmen. Der Flugpreis für Ihre neue Beförderung wird berechnet und Sie erhalten die Möglichkeit, den neuen Preis zu akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung wie auf dem Ticket ausgewiesen beizubehalten. Sollten Sie genötigt sein, Aspekte Ihrer Beförderung aufgrund höherer Gewalt zu ändern, so müssen Sie uns so bald als möglich kontaktieren und wir werden uns in vertretbarer Weise bemühen, Sie ohne Neuberechnung des Flugpreises zu Ihrem nächsten Zwischenaufenthalt oder zum endgültigen Zielort zu befördern.
3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unser Einverständnis ändern, werden wir den korrekten Preis für Ihre tatsächliche Reise berechnen. Eine eventuelle Differenz zwischen dem von Ihnen gezahlten Preis und dem für Ihre geänderte Beförderung geltenden Gesamtpreis müssen Sie entrichten. Ist der neue Preis geringer, werden wir Ihnen die Differenz erstatten. Ansonsten jedoch sind Ihre nicht genutzten Coupons ohne Wert.
3.3.4 Auch wenn einige Arten von Veränderungen keine Änderung des Flugpreises zur Folge haben, können andere Veränderungen, wie z.B. die Änderung des Abflugortes (wenn Sie beispielsweise das erste Flugsegment nicht fliegen) oder eine Umkehr der Reiserichtung, zu einer Preiserhöhung führen. Viele Sonderflugpreise gelten nur an den Tagen und für die Flüge, die auf dem Ticket angegeben sind, und können überhaupt nicht oder nur gegen Zahlung einer Zusatzgebühr geändert werden.
3.3.5 Jeder Flugcoupon in Ihrem Ticket wird für die Beförderung in der Serviceklasse, an dem Tag und auf dem Flug akzeptiert, für den ein Platz reserviert wurde. Wurde ein Ticket ursprünglich ohne angegebene Reservierung ausgestellt, so kann ein Platz später nach Maßgabe unseres Tarifs und nach Verfügbarkeit auf dem gewünschten Flug reserviert werden.
3.3.6 Wenn Sie einen Flug nicht antreten, ohne uns im Voraus darüber zu informieren, können wir Ihre Reservierungen für den Rückflug oder für Anschlussflüge stornieren. Wenn Sie uns allerdings vorab informieren, werden wir Ihre späteren Flugreservierungen nicht stornieren.
3.4 NAME UND ANSCHRIFT DER FLUGGESELLSCHAFT
Unser Name kann im Ticket mit unserem Airline-Code oder auf andere Weise abgekürzt werden. Unsere Anschrift lautet: Thai Airways International, Head Office, 89 Vibhavadi Rangsit Road, Chattuchak, Bangkok 10900, Thailand.
ARTIKEL 4 – FLUGPREISE, STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN
4.1 FLUGPREISE
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten Flugpreise für die Beförderung von dem Flughafen am Ausgangsort zu dem Flughafen am Zielort. Flugpreise enthalten keine Bodentransferdienstleistungen zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtzentren. Ihr Flugpreis wird nach unserem am Tag der Bezahlung Ihres Tickets geltenden Tarif für eine Reise an den darin angegebenen Tagen auf der im Ticket angegebenen Reiseroute berechnet. Änderungen Ihrer Reiseroute oder der Reisetermine können Auswirkungen auf den zu entrichtenden Flugpreis haben. Sollte die Bezahlung des Tickets nicht zum Zeitpunkt der Reservierung erfolgen, gilt als Tag der Bezahlung das Datum, an dem Sie die Zahlungsweise mit uns vereinbart haben.
4.2 STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN
Anfallende Steuern, Gebühren und Abgaben, die von staatlicher Seite oder anderen Stellen bzw. vom Betreiber eines Flughafens erhoben werden, sind von Ihnen zu entrichten. Wir unterrichten Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs Ihres Tickets über alle anfallenden und nicht im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Abgaben. In der Regel werden diese größtenteils separat auf dem Ticket ausgewiesen. Die auf Flugreisen erhobenen Steuern, Gebühren und Abgaben unterliegen stetigen Änderungen und können auch nach dem Datum der Ticketausstellung erhoben werden. Im Falle einer Erhöhung einer auf dem Ticket angegebenen Steuer, Gebühr oder Abgabe sind Sie zu deren Entrichtung verpflichtet. In gleicher Weise sind Sie verpflichtet, eine nach Ausstellung des Tickets erhobene neue Steuer, Gebühr oder Abgabe zu entrichten. Sollten von Ihnen zum Zeitpunkt der Ticketausstellung an uns bezahlte Steuern, Gebühren oder Abgaben entfallen oder verringert werden, so dass sie nicht mehr für Sie gelten bzw. ein geringerer Betrag fällig ist, können Sie gleichermaßen eine Rückerstattung verlangen. Im Falle einer solchen Rückerstattung behalten wir uns die Berechnung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr vor.
4.2.1 Sowohl von der Fluggesellschaft erhobene Aufschläge als auch Fluggesellschaft-fremde Aufschläge sind von Ihnen zu entrichten.
4.3 WÄHRUNG
Flugpreise, Steuern, Gebühren und Abgaben sind in der Währung des Landes zahlbar, in dem das Ticket ausgestellt wird, es sei denn wir oder unsere autorisierte Agentur geben zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung oder davor eine andere Währung an (z.B. aufgrund der mangelnden Konvertierbarkeit der Landeswährung). Die Akzeptanz einer Zahlung in einer anderen Währung liegt in unserem Ermessen.
ARTIKEL 5 – RESERVIERUNGEN
5.1 RESERVIERUNGSVORAUSSETZUNGEN
5.1.1 Wir oder unsere autorisierte Agentur werden Ihre Reservierung(en) aufnehmen. Auf Wunsch werden wir Ihnen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Reservierung(en) erteilen.
5.1.2 Bestimmte Flugpreise unterliegen Bedingungen, die Ihr Recht auf Änderung oder Stornierung von Reservierungen beschränken oder ausschließen.
5.2 BUCHUNGSFRISTEN
Wenn Sie das Ticket nicht vor Ablauf der von uns oder unserer autorisierten Agentur festgelegten Frist bezahlt haben, können wir Ihre Reservierung stornieren.
5.3 PERSONENBEZOGENE DATEN
Sie erkennen an, dass uns personenbezogene Daten für die folgenden Zwecke übermittelt wurden: Vornahme einer Reservierung, Inanspruchnahme von Nebenleistungen, Entwicklung und Erbringung von Leistungen, Erleichterung von Immigration und Einreiseverfahren; diese Daten können wir im Zusammenhang mit Ihrer Reise auch amtlichen Stellen zur Verfügung stellen. Zu diesen Zwecken erteilen Sie uns die Genehmigung zur Aufbewahrung und Nutzung solcher Daten und zur Übermittlung an Ihre eigenen Stellen und an autorisierte Agenturen, Regierungsbehörden, andere Fluggesellschaften oder die Anbieter der vorgenannten Leistungen.
5.4 SITZPLÄTZE
Wir werden uns bemühen, Ihren vorab geäußerten Sitzplatzwünschen nachzukommen. Einen bestimmten Sitzplatz können wir jedoch nicht garantieren. Wir behalten uns das Recht vor, Sitzplätze auch noch nach dem Einsteigen in das Flugzeug jederzeit zuzuweisen bzw. neu zuzuweisen. Dies kann aus Gründen des Betriebs oder der Sicherheit notwendig sein.
5.5 RÜCKBESTÄTIGUNG VON RESERVIERUNGEN
5.5.1 Bei Anschluss- oder Rückflugreservierungen kann es erforderlich sein, dass Sie uns die Reservierungen innerhalb angegebener Fristen rückbestätigen. Über das Erfordernis einer Rückbestätigung und darüber, wie und wo diese erfolgen sollte, werden wir Sie informieren. Ist eine Rückbestätigung erforderlich und geben Sie diese nicht ab, können wir Ihre Anschluss- bzw. Rückflugreservierungen stornieren. Teilen Sie uns mit, dass Sie weiterhin reisen möchten, und gibt es verfügbare Sitzplätze auf dem Flug, so werden wir Ihre Reservierungen wieder aufleben lassen und Sie befördern. Gibt es auf dem Flug keine verfügbaren Sitzplätze, so werden wir uns in vertretbarer Weise bemühen, Sie zu Ihrem nächsten bzw. endgültigen Zielort zu befördern.
5.5.2 Bitte prüfen Sie ein eventuelles Erfordernis von Rückbestätigungen für andere Fluggesellschaften auf Ihrer Reise. Wenn dies erforderlich ist, müssen Sie die Rückbestätigung bei der Fluggesellschaft abgeben, deren Code auf dem Ticket für den fraglichen Flug angegeben ist.
5.6 STORNIERUNG VON ANSCHLUSSRESERVIERUNGEN
Wenn Sie einen Flug nicht antreten, ohne uns im Voraus darüber zu informieren, können wir Ihre Reservierungen für den Rückflug oder für Anschlussflüge stornieren. Wenn Sie uns allerdings vorab informieren, werden wir Ihre späteren Flugreservierungen nicht stornieren.
ARTIKEL 6 – FLUGABFERTIGUNG (CHECK-IN) UND BOARDING
6.1 Die Flugabfertigungsfristen sind an jedem Flughafen unterschiedlich und wir empfehlen Ihnen, sich über diese Fristen selbst zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise wird für Sie reibungsloser, wenn Sie ausreichend Zeit für die Einhaltung der Flugabfertigungsfristen einplanen. Wir behalten uns die Stornierung Ihrer Reservierung vor, wenn Sie die angegebenen Flugabfertigungszeiten nicht einhalten. Wir bzw. unsere autorisierten Agenturen werden Sie über die Flugabfertigungsfrist für Ihren ersten Flug mit uns informieren. Zu eventuellen weiteren Flügen auf Ihrer Reise sollten Sie sich selbst über diese Fristen informieren. Die Flugabfertigungsfristen für unsere Flüge sind aus unserem Flugplan ersichtlich oder können bei uns oder unseren autorisierten Agenturen in Erfahrung gebracht werden.
6.2 Sie müssen spätestens zu dem Zeitpunkt am Flugsteig anwesend sein, den wir Ihnen beim Check-In nennen.
6.3 Sollten Sie nicht rechtzeitig am Flugsteig eintreffen, können wir den für Sie reservierten Platz stornieren.
6.4 Für Ihnen aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels entstehende Verluste oder Ausgaben haften wir nicht.
ARTIKEL 7 – ABLEHNUNG UND BEGRENZUNG DER BEFÖRDERUNG
7.1 RECHT ZUR ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG
Wir können es in unserem begründeten Ermessen ablehnen, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn wir Sie schriftlich davon unterrichtet haben, dass wir Sie zu keinem Zeitpunkt nach dem Datum einer solchen Mitteilung auf unseren Flügen befördern werden. In einem solchen Fall haben Sie Anspruch auf eine Erstattung. Wir können Ihre Beförderung oder die Ihres Gepäcks auch dann ablehnen, wenn einer oder mehrere der nachstehenden Gründe vorliegen oder wir Grund zu der Annahme haben, dass solche Gründe eintreten können:
7.1.1 wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um geltende gesetzliche Vorschriften, Verordnungen oder Anordnungen zu befolgen;
7.1.2 wenn Ihre Beförderung oder die Ihres Gepäcks die Sicherheit oder Gesundheit anderer Fluggäste oder Besatzungsmitglieder gefährden oder beeinträchtigen oder den Komfort anderer Fluggäste oder der Besatzung in hohem Maße beeinträchtigen könnte;
7.1.3 wenn Ihr geistiger oder physischer Zustand eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, andere Fluggäste, die Besatzung oder Eigentum darstellt, worunter auch Ihre Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen fällt;
7.1.4 wenn Sie sich geweigert haben, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen;
7.1.5 wenn Sie den maßgeblichen Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Abgaben nicht entrichtet haben;
7.1.6 wenn es den Anschein hat, dass Sie nicht über gültige Reisepapiere verfügen, Sie die Einreise in ein Land anstreben, für das Sie auf der Durchreise sind oder für das Sie nicht über gültige Reisepapiere verfügen, Sie Ihre Reisepapiere während des Fluges vernichten oder sich weigern, der Flugzeugbesatzung auf Verlangen Ihre Reisepapiere gegen Quittung auszuhändigen;
7.1.7 wenn Sie einen Flugschein vorlegen, der unrechtmäßig erworben wurde, von einer anderen Stelle als von uns oder unserer autorisierten Agentur erworben wurde oder der als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, bei dem es sich um eine Fälschung handelt oder zu dem Sie nicht nachweisen können, dass Sie die in dem Ticket genannte Person sind;
7.1.8 wenn Sie die Bestimmungen in Artikel 3.3 hinsichtlich Couponfolge und -nutzung nicht eingehalten haben oder Sie ein Ticket vorlegen, das in irgendeiner Weise nicht von uns oder unserer autorisierten Agentur ausgestellt oder abgeändert worden ist oder das verunstaltet ist;
7.1.9 wenn Sie unsere Sicherheitsanweisungen nicht befolgen;
7.1.10 wenn Sie bereits früher auf oder in Verbindung mit einem früheren Flug eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen vorgenommen bzw. Fehlverhalten an den Tag gelegt haben und wir Grund zu der Annahme haben, dass Sie dies wieder tun werden.
7.1.11 wenn Ihr Verhalten oder Zustand die Sicherheit von Mitarbeitern der Fluggesellschaft oder von anderen Fluggästen bedroht hat und die Sicherheit des Flugzeugs oder der Besatzung gefährden könnte.
7.2 BESONDERE UNTERSTÜTZUNG
Die Zustimmung zur Beförderung unbegleiteter Kinder, behinderter Personen, schwangerer Frauen, Personen mit Krankheiten oder anderer Personen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen, liegt in unserem Ermessen und bedarf der vorherigen Absprache mit uns. Fluggästen mit Behinderungen, die uns zum Zeitpunkt der Ticketausstellung über eventuelle besondere Anforderungen unterrichtet haben und von uns akzeptiert wurden, darf die Beförderung nicht nachträglich aufgrund dieser Behinderung oder dieser besonderen Anforderungen versagt werden.
ARTIKEL 8 – GEPÄCK
8.1 FREIGEPÄCK
Auf der Grundlage unserer Bedingungen und Begrenzungen, die Sie auf Wunsch von uns oder unseren autorisierten Agenturen erhalten können und die Bestandteil unseres Handling Manuals sind, welches in unseren Hauptgeschäftsstellen (Fluggastservice-Abteilung) vorliegt, können Sie eine gewisse Gepäckmenge kostenfrei mitführen.
8.2 ÜBERGEPÄCK
Für die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckmenge hinaus müssen Sie eine Gebühr entrichten. Diese Gebühren können Sie auf Wunsch von uns oder unseren autorisierten Agenturen erfahren. Sie sind auch Bestandteil unseres Handling Manuals, welches in unseren Hauptgeschäftsstellen (Fluggastservice-Abteilung) vorliegt.
8.3 ALS GEPÄCK VERBOTENE GEGENSTÄNDE
8.3.1 Folgende Gegenstände dürfen Sie nicht in Ihrem Gepäck mitführen:
8.3.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Personen oder Eigentum an Bord zu gefährden, wie sie in den Technischen Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation (ICAO) sowie in den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des internationalen Verbandes der Fluggesellschaften (IATA) und in unseren Vorschriften angegeben sind (weitere Informationen sind auf Wunsch bei uns erhältlich);
8.3.1.2 Gegenstände, deren Beförderung durch geltende Gesetze, Verordnungen oder Anordnungen von An- oder Abflugstaaten verboten ist;
8.3.1.3 Gegenstände, die wir nach vernünftigem Ermessen, unter anderem mit Blick auf den Typ des eingesetzten Flugzeugs, für eine Beförderung für ungeeignet halten, weil sie gefährlich oder unsicher sind oder wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße, Form oder Eigenschaften oder ihrer Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit. Informationen zu verbotenen Gegenständen sind auf Verlangen erhältlich.
8.3.2 Feuerwaffen und Munition sind mit Ausnahme von Jagd- oder Sportwaffen von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Für Jagd- oder Sportzwecke eingesetzte Feuerwaffen und Munition können im aufgegebenen Gepäck akzeptiert werden. Feuerwaffen müssen ungeladen und gesichert sowie in geeigneter Weise verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 8.3.1.1 angegebenen Vorschriften der ICAO und IATA.
8.3.3 Waffen wie z.B. antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und gleichartige Gegenstände können in unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, sind jedoch nicht in der Kabine des Flugzeugs erlaubt.
8.3.4 Ihr aufgegebenes Gepäck darf weder Geld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, begebbare Papiere, Wertpapiere oder andere Gegenstände von Wert, Geschäftsunterlagen, Reisepässe und andere Ausweispapiere oder Muster beinhalten.
8.3.5 Enthält Ihr Gepäck trotz Verbots Gegenstände der in den Artikeln 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 genannten Art, so unterliegen Schäden an diesen Gegenständen den im jeweils anwendbaren Abkommen enthaltenen Haftungsgrenzen. Wir haften nicht für Schäden, die auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen sind.
8.3.6 Außer in den Fällen, in denen das anwendbare Abkommen oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen, haften wir nicht für Schäden an Ihrem Gepäck, welche durch in dem Gepäck enthaltene Gegenstände verursacht werden. Ein Fluggast, dessen Eigentum Schäden am Gepäck anderer Fluggäste oder am Eigentum von Thai Airways verursacht, hat uns für alle aufgrund dieser Tatsache entstehenden Verluste und Aufwendungen zu entschädigen.
8.4 RECHT ZUR ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG
8.4.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 8.3.2 und 8.3.3 werden wir die Beförderung der in Artikel 8.3 genannten Gegenstände als Gepäck ablehnen und können bei Feststellung derartiger Gegenstände auch deren weitere Beförderung ablehnen.
8.4.2 Wir können die Beförderung von Gegenständen als Gepäck ablehnen, die wir nach unserem vernünftigem Ermessen wegen ihrer Ausmaße, Form, ihres Gewichts, ihres Inhalts, ihrer Eigenschaften, aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen oder aus Gründen des Komforts anderer Fluggäste als ungeeignet für eine Beförderung erachten. Informationen zu verbotenen Gegenständen sind auf Verlangen erhältlich. Informationen über nicht erlaubte Gegenstände können jederzeit von unserer Website www.thaiairways.com heruntergeladen werden.
8.4.3 Wir können die Annahme von Gepäck zur Beförderung ablehnen, wenn dieses nach unserer Einschätzung nicht ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältnissen verpackt ist. Informationen zu für uns inakzeptablen Verpackungen und Behältnissen sind auf Verlangen erhältlich. Diese können auch jederzeit von unserer Website www.thaiairways.com heruntergeladen werden.
8.4.4 Sofern Sie vorab keine Vereinbarungen über die Beförderung mit uns getroffen haben, können wir Gepäck, welches die jeweiligen Freigrenzen überschreitet, auf späteren Flügen befördern und müssen Sie nicht für eine solche Verspätung entschädigen.
8.5 RECHT AUF DURCHSUCHUNG
Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung und Durchleuchtung Ihrer Person sowie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihres Gepäcks zustimmen. Wenn Sie nicht zugegen sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht werden, um festzustellen, ob Sie im Besitz von Gegenständen der in Artikel 8.3.1 beschriebenen Art oder von Feuerwaffen, Munition oder Waffen sind, die uns nicht nach Artikel 8.3.2 oder 8.3.3 vorgelegt wurden, oder ob Ihr Gepäck derartige Gegenstände enthält. Wenn Sie nicht bereit sind, einem solchen Verlangen nachzukommen, können wir Ihre Beförderung und die Ihres Gepäcks ablehnen. Sollten Sie aufgrund einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Schaden nehmen oder sollte eine Durchleuchtung Ihres Gepäcks Schäden daran verursachen, so haften wir nicht für derartige Schäden, wenn diese nicht auf unser Verschulden oder unsere Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
8.6 AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.6.1 Mit der Übergabe Ihres Gepäcks, das Sie aufgeben möchten, an uns nehmen wir jedes aufgegebene Gepäckstück in Verwahrung und stellen darüber einen Gepäckanhänger aus.
8.6.2 An aufgegebenem Gepäck muss Ihr Name oder eine sonstige persönliche Identifikation angebracht sein.
8.6.3 Wann immer dies möglich ist, wird aufgegebenes Gepäck mit demselben Flugzeug wie Sie selbst befördert werden, es sei denn, wir entschließen uns aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen zu einer Beförderung auf einem alternativen Flug. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem späteren Flug befördert, so werden wir es Ihnen zustellen, sofern geltende gesetzliche Vorschriften nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollabfertigung vorschreiben.
8.7 NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.7.1 Wir können für Gepäck, welches Sie als Handgepäck mit in das Flugzeug nehmen, Höchstgrenzen für die Ausmaße und/oder das Gewicht festlegen. Haben wir keine Begrenzungen festgelegt, muss das von Ihnen mit an Bord genommene Gepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer der Flugzeugkabine passen. Kann Ihr Handgepäck nicht auf diese Weise verstaut werden, ist es übermäßig schwer oder wird es aus irgendeinem Grund für unsicher erachtet, muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
8.7.2 Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum des Flugzeugs nicht geeignet sind, wie z. B. empfindliche Musikinstrumente, und die den Anforderungen des Artikels 8.7.1 nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Flugzeugkabine nur angenommen, wenn sie uns im voraus angekündigt und ihre Beförderung von uns angenommen wurden. Für diese Dienstleistung müssen Sie gegebenenfalls eine separate Gebühr an uns entrichten.
8.8 ABHOLUNG UND AUSHÄNDIGUNG VON AUFGEGEBENEM GEPÄCK
8.8.1 Vorbehaltlich Artikel 8.6.3 müssen Sie Ihr aufgegebenes Gepäck abholen, sobald es an Ihrem Zielort oder Zwischenaufenthalt zur Verfügung steht. Sollten Sie die Abholung nicht in angemessener Frist vornehmen, können wir eine Lagergebühr berechnen. Wenn Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Zurverfügungstellung abgeholt wird, können wir darüber ohne Obligo Ihnen gegenüber verfügen.
8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und des Gepäckanhängers hat Anspruch auf Aushändigung des aufgegebenen Gepäcks.
8.8.3 Wenn die Person, die Anspruch auf das aufgegebene Gepäck erhebt, nicht in der Lage ist, den Gepäckschein vorzulegen und das Gepäck anhand eines Gepäckanhängers zu identifizieren, händigen wir das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung aus, dass er oder sie das Recht auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit nachweisen kann.
8.9 TIERE
Wenn wir uns zur Beförderung Ihrer Tiere bereit erklären, werden diese unter den folgenden Bedingungen befördert:
8.9.1 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere (ausschließlich Hunde und Katzen) ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Einreise- oder Transitländern geforderten Dokumenten versehen sind. Anderenfalls werden sie nicht zur Beförderung angenommen. Eine solche Beförderung kann weiteren von uns festgelegten Bedingungen unterliegen, die wir Ihnen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
8.9.2 Bei der Annahme als Gepäck werden Tiere sowie deren Transportbehälter und Futter nicht in Ihre Gepäckfreigrenzen aufgenommen sondern stellen Übergepäck dar, für das Sie die entsprechenden Gebühren zu entrichten haben.
8.9.3 Führhunde in Begleitung von Fluggästen mit Behinderungen werden kostenlos und zusätzlich zu dem normalen Freigepäck befördert, unterliegen aber von uns festgelegten Bedingungen, die wir auf Verlangen zur Verfügung stellen.
8.9.4 Sofern die Beförderung nicht auf der Grundlage der Haftungsregelungen des Abkommens erfolgt, haften wir für den Verlust, die Verletzung, Erkrankung oder den Tod eines Tieres, dessen Beförderung wir zugestimmt haben, nur bei schuldhaftem Handeln.
8.9.5 Wir tragen keine Haftung hinsichtlich der Tatsache, dass ein solches Tier nicht über alle erforderlichen Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- oder anderen Papiere für die Ein- oder Durchreise des Tieres in bzw. durch ein Land, einen Staat oder ein Territorium verfügt. Die das Tier befördernde Person hat uns alle daraus folgenden Strafen, Kosten, Verluste oder Verbindlichkeiten zu erstatten.
8.10 VOM FLUGHAFEN-SICHERHEITSPERSONAL ENTFERNTE GEGENSTÄNDE
Für Gegenstände, die das Sicherheitspersonal des Flughafens nach geltenden Bestimmungen aus Ihrem Gepäck entfernt, tragen wir keine Verantwortung oder Haftung.
ARTIKEL 9 – FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN, ANNULLIERUNGEN VON FLÜGEN
9.1 FLUGPLÄNE
9.1.1 Die in den Flugplänen ausgewiesenen Abflugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Datum Ihrer tatsächlichen Reise ändern. Diese Zeiten sind Ihnen gegenüber nicht garantiert und stellen keinen Bestandteil Ihres Vertrages mit uns dar.
9.1.2 Vor Entgegennahme Ihrer Buchung werden wir Sie über die dann gültige planmäßige Abflugzeit informieren und diese auf Ihrem Ticket ausweisen. Es besteht die Möglichkeit, dass wir die geplante Abflugzeit nach Ausstellung Ihres Tickets ändern müssen. Wenn Sie uns Ihre Kontaktdaten geben, werden wir uns bemühen, Sie über derartige Änderungen zu unterrichten. Wenn wir nach dem Kauf Ihres Tickets die planmäßige Abflugzeit erheblich verändern, dies für Sie nicht annehmbar ist und wir nicht in der Lage sind, Sie auf einen für Sie annehmbaren alternativen Flug zu buchen, so haben Sie Anspruch auf eine Erstattung gemäß Artikel 10.2.
9.2 ANNULLIERUNGEN, STRECKENABWEICHUNGEN, VERSPÄTUNGEN USW.
9.2.1 Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen bei Ihrer Beförderung und der Ihres Gepäcks zu vermeiden. Im Rahmen dieser Maßnahmen und um einer Flugannullierung vorzubeugen können wir in Ausnahmefällen Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Flug in unserem Auftrag von einer anderen Fluggesellschaft und/oder mit einem anderen Flugzeug durchgeführt wird.
9.2.2 Falls wir einen Flug annullieren oder nicht angemessen im Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Zielort oder Zwischenaufenthalt landen oder Sie wegen uns einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben, sind wir vorbehaltlich anderer Bestimmungen in dem Abkommen nach Ihrer Wahl dazu verpflichtet,
9.2.2.1 Sie bei frühester Gelegenheit auf einem anderen unserer planmäßigen Flüge zu befördern, auf dem ein Platz ohne Zusatzkosten verfügbar ist, und gegebenenfalls die Gültigkeit Ihres Tickets zu verlängern oder
9.2.2.2 Sie innerhalb einer angemessenen Zeit ohne zusätzliche Kosten an den in Ihrem Ticket angegebenen Zielort entweder durch uns oder durch eine andere Fluggesellschaft oder mit einem gemeinsam vereinbarten Transportmittel und in der entsprechenden Klasse auf einer anderen Flugstrecke zu befördern. Sind der Flugpreis und die Gebühren für die andere Flugstrecke geringer als der von Ihnen gezahlte Betrag, werden wir Ihnen die Differenz erstatten.
9.2.2.3 eine Rückerstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2 vorzunehmen.
9.2.3 Tritt ein Ereignis gemäß Artikel 9.2.2 ein, so sind die in den Artikeln 9.2.2.1 bis 9.2.2.3 dargelegten Möglichkeiten vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Abkommens die einzigen und ausschließlichen Rechtsmittel, die Ihnen zur Verfügung stehen, und wir übernehmen Ihnen gegenüber keine weitere Haftung.
9.2.4 Wenn wir eine bestätigte Reservierung nicht einhalten können, entschädigen wir die betroffenen Fluggäste in Übereinstimmung mit geltenden Rechtsvorschriften und unserer Richtlinie für Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung. Ein Exemplar unserer Richtlinie für Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung stellen wir Ihnen auf Verlangen zur Verfügung.
ARTIKEL 10 – RÜCKERSTATTUNGEN
Personen, an die Rückerstattungen geleistet werden
10.1 In Übereinstimmung mit den anwendbaren Preisregelungen oder Tarifbestimmungen erstatten wir ein Ticket oder einen unbenutzten Teil davon wie folgt:
10.1.1 Soweit dieser Artikel nicht etwas anderes vorsieht, sind wir zur Vornahme einer Rückerstattung entweder an die im Ticket genannte Person oder an die Person, welche das Ticket bezahlt hat, nach Vorlage eines zufriedenstellenden Nachweises dieser Zahlung berechtigt.
10.1.2 Wurde ein Ticket von einer anderen Person als dem in dem Ticket genannten Fluggast bezahlt und enthält das Ticket einen Vermerk über eine Beschränkung hinsichtlich der Erstattung, so werden wir eine Rückerstattung nur an die Person leisten, die das Ticket bezahlt hat, oder an die Order dieser Person.
10.1.3 Außer bei einem verlorengegangenen Ticket erfolgen Rückerstattungen nur gegen Rückgabe des Tickets und aller unbenutzten Flugcoupons an uns.
10.2 VORGESCHRIEBENE RÜCKERSTATTUNGEN
10.2.1 Falls wir einen Flug annullieren oder nicht angemessen im Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Zielort oder Zwischenaufenthalt landen oder Sie wegen uns einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben, erfolgt eine Rückerstattung in der folgenden Höhe:
10.2.1.1 wurde kein Teil des Tickets genutzt, in Höhe des gezahlten Flugpreises,
10.2.1.2 falls ein Teil des Tickets genutzt wurde, entspricht die Rückerstattung mindestens der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem geltenden Flugpreis für die Strecke, für die das Ticket genutzt wurde.
10.3 FREIWILLIGE RÜCKERSTATTUNGEN
10.3.1 Wenn Sie Anspruch auf eine Rückerstattung Ihres Tickets aus anderen als den in Artikel 10.2 genannten Gründen haben, erfolgt die Rückerstattung in folgender Höhe:
10.3.1.1 wurde kein Teil des Tickets genutzt, in Höhe des gezahlten Flugpreises abzüglich angemessener Service- oder Stornierungsgebühren,
10.3.1.2 falls ein Teil des Tickets genutzt wurde, entspricht die Rückerstattung mindestens der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem geltenden Flugpreis für die Strecke, für die das Ticket genutzt wurde, abzüglich angemessener Service- oder Stornierungsgebühren.
10.4 RÜCKERSTATTUNG BEI VERLUST DES TICKETS
10.4.1 Wenn Sie Ihr Ticket oder einen Teil davon verlieren, den Verlust hinreichend nachweisen und die Zahlung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr leisten, erfolgt die Rückerstattung so bald als möglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tickets unter folgenden Bedingungen:
10.4.1.1 Das verlorene Ticket oder ein Teil desselben wurde nicht benutzt, nicht vorher zurückerstattet oder ersetzt (außer wenn die Benutzung, Rückerstattung oder der Ersatz von bzw. an eine dritte Person auf unser eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist).
10.4.1.2 Die Person, an welche die Rückerstattung geleistet wird, erklärt sich in der von uns vorgeschriebenen Form bereit, den rückerstatteten Betrag zurückzuzahlen, falls ein Betrug vorliegt und/oder soweit das verlorene Ticket oder ein Teil davon von einer dritten Person genutzt wurde (außer wenn der Betrug oder die Benutzung durch eine dritte Person auf unser eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist).
10.4.2 Wenn wir oder unsere autorisierte Agentur das Ticket oder einen Teil desselben verlieren, so fällt dieser Verlust in unsere Verantwortung.
10.5 RECHT ZUR ABLEHNUNG DER ERSTATTUNG
10.5.1 Wir können eine Erstattung ablehnen, wenn diese nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets beantragt wird.
10.5.2 Wir können Erstattungen zu einem Ticket ablehnen, das uns oder Amtsträgern als Nachweis der Absicht zur Ausreise aus dem Land vorgelegt wurde, es sei denn, Sie weisen uns in hinreichender Weise nach, dass Sie die Erlaubnis zum Verbleib in dem Land haben oder dass Sie das Land mit einer anderen Fluggesellschaft oder mittels anderer Transportmittel verlassen werden.
10.6 WÄHRUNG
Alle Rückerstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem das Ticket ursprünglich erworben wurde, sowie des Landes, in dem die Erstattung vorgenommen wird. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung behalten wir uns das Recht vor, eine Erstattung in derselben Weise und in derselben Währung vorzunehmen, die für die Bezahlung des Tickets verwendet wurde.
10.7 WER ERSTATTUNGEN LEISTET
Freiwillige Rückerstattungen erfolgen nur durch die Fluggesellschaft, welche das Ticket ursprünglich ausgestellt hat, oder durch deren dazu berechtigten Vertreter.
ARTIKEL 11 – VERHALTEN AN BORD DES FLUGZEUGS
11.1 ALLGEMEINES
Wenn Sie sich nach unserer begründeten Ansicht an Bord des Flugzeugs in einer Weise verhalten, welche das Flugzeug oder Personen oder Eigentum an Bord gefährdet oder die Besatzung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert, oder wenn Sie Weisungen der Besatzung insbesondere in Bezug auf das Rauchen oder den Konsum von Alkohol oder Drogen nicht beachten oder sich in einer Weise benehmen, die anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten bereitet oder diese belästigt, schädigt oder verletzt, können wir alle von uns für angemessen und notwendig erachteten Maßnahmen ergreifen, um die Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu unterbinden. Dies schließt die Anwendung von Zwang ein. Gegebenenfalls werden wir Sie an einem beliebigen Ort von Bord weisen und die Weiterbeförderung ablehnen sowie für an Bord begangene Vergehen Strafanzeige stellen.
11.2 ZAHLUNG DER KOSTEN FÜR STRECKENABWEICHUNGEN
Wenn wir uns aufgrund eines Verhaltens der in Artikel 11.1 genannten Art durch Sie in unserem vernünftigen Ermessen dazu entschließen, das Flugzeug zum Zwecke Ihres zwangsweisen Ausstiegs umzuleiten, so haben Sie alle aus dieser Streckenabweichung resultierenden Kosten zu tragen.
11.3 ELEKTRONISCHE GERÄTE
Aus Sicherheitsgründen können wir den Betrieb von elektronischen Geräten, insbesondere von Mobiltelefonen, Notebooks, tragbaren Recordern und Radios, CD-Playern, elektronischen Spielen oder Sendegeräten einschließlich funkgesteuerter Spielzeuge und Funksprechgeräte, an Bord des Flugzeugs untersagen oder einschränken. Der Betrieb von Hörhilfen und Herzschrittmachern ist gestattet.
ARTIKEL 12 – VEREINBARUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN
12.1
Wenn wir für Sie Vereinbarungen mit Dritten über die Erbringung anderer Dienstleistungen als die Beförderung im Luftverkehr treffen oder wenn wir Tickets oder Gutscheine für Beförderungen oder Leistungen Dritter (ausgenommen zur Beförderung im Luftverkehr) ausstellen, z.B. für Hotelreservierungen oder Autovermietungen, so tun wir dies ausschließlich als Ihr Vertreter. Es gelten die Vertragsbedingungen des Anbieters der Drittleistungen. Wir haften Ihnen gegenüber nicht für derartige Leistungen, sofern unsererseits kein schuldhaftes Verhalten beim Treffen solcher Vereinbarungen vorliegt.
12.2
Wenn wir für Sie auch eine Bodenbeförderung durchführen, können auf diese andere Bedingungen Anwendung finden. Diese Bedingungen sind auf Wunsch bei uns erhältlich.
10.4.1.1 Das verlorene Ticket oder ein Teil desselben wurde nicht benutzt, nicht vorher zurückerstattet oder ersetzt (außer wenn die Benutzung, Rückerstattung oder der Ersatz von bzw. an eine dritte Person auf unser eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist).
10.4.1.2 Die Person, an welche die Rückerstattung geleistet wird, erklärt sich in der von uns vorgeschriebenen Form bereit, den rückerstatteten Betrag zurückzuzahlen, falls ein Betrug vorliegt und/oder soweit das verlorene Ticket oder ein Teil davon von einer dritten Person genutzt wurde (außer wenn der Betrug oder die Benutzung durch eine dritte Person auf unser eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist).
ARTIKEL 13 – BEHÖRDLICHE FORMALITÄTEN
13.1 ALLGEMEIN
13.1.1 Sie selbst sind verantwortlich für die Besorgung aller erforderlichen Reisepapiere und Visa sowie für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen und Reisebestimmungen der Länder, aus denen Sie abfliegen, in die Sie reisen oder die Sie im Transit durchreisen.
13.1.2 Wir übernehmen keine Haftung für die Folgen der nicht erfolgten Besorgung solcher Papiere oder Visa bzw. der Nichteinhaltung solcher gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen oder Bestimmungen für Fluggäste.
13.2 REISEPAPIERE
Vor der Reise müssen Sie alle Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- und sonstigen durch Gesetz, Verordnung oder anderweitige Vorschriften des betreffenden Landes vorgeschriebenen Dokumente vorlegen und uns gestatten, Kopien von diesen anzufertigen und aufzubewahren. Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung abzulehnen, wenn Sie diese Anforderungen nicht erfüllt haben oder wenn Ihre Reisepapiere nicht in Ordnung zu sein scheinen.
13.3 VERWEIGERUNG DER EINREISE
Wenn Ihnen die Einreise in ein Land verweigert wird, sind Sie dafür verantwortlich, alle von der betreffenden Regierung gegen uns verhängten Geldbußen oder Gebühren sowie die Kosten für den Transport aus diesem Land zu zahlen. Der für die Beförderung bis zum Ort der Ablehnung oder Einreiseverweigerung bereits gezahlte Flugpreis wird von uns nicht erstattet.
13.4 VERANTWORTLICHKEIT DES FLUGGASTES FÜR GELDBUSSEN, HAFTKOSTEN USW.
Sind wir zur Zahlung von Geldbußen oder Strafen oder zur Tätigung von Ausgaben verpflichtet, weil Sie gesetzliche Vorschriften, Verordnungen oder andere Reisebestimmungen der betreffenden Länder nicht beachtet oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt haben, so haben Sie uns auf Verlangen die von uns entrichteten Beträge oder die uns entstandenen Auslagen zu erstatten. Wir können den Wert einer ungenutzten Beförderung auf Ihrem Ticket oder in unserem Besitz befindliche Gelder auf derartige Aufwendungen anrechnen.
13.5 ZOLLKONTROLLEN
Auf Verlangen müssen Sie einer Kontrolle Ihres Reisegepäcks durch den Zoll oder andere Amtspersonen beiwohnen. Wir haften Ihnen gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die Sie im Rahmen einer solchen Kontrolle erleiden, oder für Ihre Nichtbeachtung dieser Anforderung.
13.6 SICHERHEITSKONTROLLEN
Sie müssen sich allen Sicherheitskontrollen durch amtliche Stellen, Flughafenpersonal, Fluggesellschaften oder durch uns unterziehen.
ARTIKEL 14 - MEHRERE AUFEINANDERFOLGENDE FLUGGESELLSCHAFTEN
Ist die Beförderung im Rahmen eines Tickets bzw. Anschlusstickets von mehreren Fluggesellschaften nacheinander auszuführen, so gilt sie im Sinne des Abkommens als eine einzige Beförderung. Wir verweisen in diesem Zusammenhang jedoch auf Artikel 15.1.2 (b).
ARTIKEL 15 – SCHADENERSATZHAFTUNG
15.1 GELTUNGSBEREICH
Die Haftung jeder an Ihrer Reise beteiligten Fluggesellschaft richtet sich nach deren eigenen Beförderungsbedingungen. Unsere Haftungsbestimmungen sind wie folgt:
15.1.1 Sofern Ihre Beförderung nicht den Haftungsregelungen des Abkommens unterliegt, gelten die folgenden Regelungen:
15.1.1 (a) Tod oder Verletzung von Fluggästen
Unsere Schadenersatzhaftung bei Tod, Verletzung oder sonstigen gesundheitlichen Schäden eines Fluggastes aufgrund eines Unfalls unterliegt keiner finanziellen Begrenzung durch gesetzliche Bestimmungen, Abkommen oder Vertrag.
Für Schäden bis zur Höhe von 113.100 Sonderziehungsrechten schließen wir unsere Haftung nicht aus oder begrenzen sie, indem wir nachweisen, dass wir und unsere Erfüllungsgehilfen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es für uns oder unsere Erfüllungsgehilfen unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können wir bei Nachweis, a) dass ein solcher Schaden nicht auf Fahrlässigkeit oder sonstiges Fehlverhalten oder Unterlassung unserer Bediensteten oder Vertreter zurückzuführen ist oder b) dass ein solcher Schaden allein auf Fahrlässigkeit oder sonstiges Fehlverhalten oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist, in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ganz oder teilweise von unserer Haftung befreit werden.
15.1.1 (b) Zahlung von Vorschüssen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, können wir zur Deckung unmittelbarer wirtschaftlicher Bedürfnisse eine Vorschusszahlung innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der zur Entschädigung berechtigten Person leisten. Im Falle des Todes soll diese Vorschusszahlung nicht unter 16.000 Sonderziehungsrechten betragen. Eine Vorschusszahlung stellt kein Haftungsanerkenntnis dar und kann gegen spätere, auf der Grundlage unserer Haftung zu entrichtende Beträge aufgerechnet werden. Sie ist jedoch nicht rückzahlbar außer in den in Absatz 15.1.2 (a) beschriebenen Fällen oder in Fällen, in denen nachgewiesen ist, dass die Person, an welche der Vorschuss gezahlt wurde, den Schaden schuldhaft herbeigeführt oder zu ihm beigetragen hat oder dass diese Person keinen Anspruch auf eine Entschädigung hatte.
15.1.1 (c) Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Wir haften für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, wir haben alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung solcher Maßnahmen war uns unmöglich. Die Haftung für Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 Sonderziehungsrechte begrenzt.
15.1.1 (d) Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Gepäckverspätungen
Für aufgegebenes Gepäck haften wir auch dann, wenn uns kein Verschulden trifft, es sei denn, das Gepäck war mängelbehaftet. Für Handgepäck haften wir nur bei Verschulden. Im Falle von Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck haften wir für Schäden nur, wenn wir nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen haben bzw. uns die Ergreifung solcher Maßnahmen möglich war. Die Haftung bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder bei Gepäckverspätung ist auf 1.131 Sonderziehungsrechte je Fluggast begrenzt.
15.1.1 (e) Flugverspätungen
Bei der Annullierung oder Verspätung von Flügen wird die Fluggesellschaft alle Bestimmungen der jeweils geltenden Vorschriften umsetzen, sofern der Fluggast in seinen Buchungsunterlagen über eine Kontaktnummer, E-Mail-Adresse oder einen Ansprechpartner für Notfälle verfügt.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1524139482535&uri=CELEX:32004R0261
15.1.2 Weitere Bestimmungen und Ausschlüsse
15.2.1 (a) Unsere Schadenersatzhaftung verringert sich nach geltendem Recht um ein eventuelles schadenursächliches oder zum Schaden beitragendes Verschulden Ihrerseits.
15.1.2 (b) Wir haften nur für Schäden, die während der Beförderung auf Flügen oder Flugsegmenten eintreten, bei denen unser Airline-Code in dem Feld für die Fluggesellschaft auf dem Ticket für den Flug oder das Flugsegment angegeben ist. Wenn wir für eine andere Fluggesellschaft ein Ticket ausstellen oder Gepäck annehmen, tun wir dies lediglich als Vertreter der anderen Fluggesellschaft. Bei aufgegebenem Gepäck können Sie dessen ungeachtet einen Anspruch gegenüber der ersten oder letzten Fluggesellschaft oder gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, welche die Beförderung durchgeführt hat, während der der Schaden eingetreten ist.
15.1.1 (c) Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund der Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften oder staatlicher Vorschriften und Regelungen durch uns oder durch Ihre Nichtbeachtung solcher Vorschriften und Regelungen entstehen.
15.1.1 (d) Sofern in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haften wir Ihnen gegenüber nur für den erstattungsfähigen Schadenersatz für nachgewiesene Verluste und, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir nicht für indirekte, Folge- oder andere Formen von nicht kompensatorischen Schäden haften.
15.1.1 (e) Wir haften nicht für Schäden, die durch Ihr Gepäck verursacht werden. Für eventuelle Schäden, die anderen Personen oder an deren Eigentum einschließlich unseres Eigentums durch Ihr Gepäck entstehen, tragen Sie die Verantwortung.
15.1.1 (f) Ihr aufgegebenes Gepäck darf keine Gegenstände enthalten, die nach Artikel 8.3 nicht im aufgegebenen Gepäck erlaubt sind. Hierzu zählen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert oder persönlich wichtige Gegenstände wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, Kameras, Mobiltelefone, persönliche elektronische Geräte, Musikinstrumente, Brillen/Sonnenbrillen, Schlüssel, Medikamente, begebbare Papiere, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Aktienzertifikate, Anleihen und sonstige werthaltige Urkunden, geschäftliche Unterlagen, Reisepässe und sonstige Ausweisdokumente oder Muster. Ihr Recht auf Ersatz von Schäden für deren Zerstörung, Verlust oder Beschädigung ist nach dem geltenden Abkommen begrenzt.
15.1.1 (g) Wir tragen keine Verantwortung für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Tod, die auf Ihren körperlichen Zustand oder die Verschlechterung dieses Zustands zurückzuführen sind.
15.1.1 (h) Der Beförderungsvertrag einschließlich dieser Beförderungsbedingungen und der Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen gilt für unsere autorisierten Agenturen, Bediensteten, Mitarbeiter und Vertreter in demselben Umfang, in dem er auf uns Anwendung findet. Der insgesamt von uns und von diesen autorisierten Agenturen, Mitarbeitern, Vertretern und Personen erstattungsfähige Betrag darf den Betrag unserer eigenen eventuellen Haftung nicht übersteigen.
15.1.1 (i) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stellt keine der Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen einen Verzicht auf einen Ausschluss oder die Begrenzung unserer Haftung oder auf eine uns nach dem Abkommen oder nach geltendem Recht zustehende Einrede dar.
15.2 WARSCHAUER ABKOMMEN UND MONTREALER ÜBEREINKOMMEN
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes angegeben ist, unterliegen internationale Beförderungen nach der Definition des Abkommens den Haftungsregeln des Abkommens.
ARTIKEL 16 – VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN UND KLAGEN
16.1 SCHADENANZEIGE
Die Entgegennahme von Gepäckstücken durch den Inhaber des Gepäckscheins ohne Beanstandung zum Zeitpunkt der Aushändigung ist hinreichender Nachweis, dass das Gepäck in gutem Zustand und gemäß dem Beförderungsvertrag übergeben wurde, sofern Sie nicht etwas anderes nachweisen.
Wenn Sie einen Anspruch wegen Schäden an aufgegebenem Gepäck geltend machen oder Klage einreichen möchten, müssen Sie uns den Schaden anzeigen, sobald Sie ihn feststellen, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Empfang des Gepäcks. Wenn Sie einen Anspruch wegen der Verspätung von aufgegebenem Gepäck geltend machen oder Klage einreichen möchten, müssen Sie uns dies innerhalb von 21 (einundzwanzig) Tagen nach dem Datum der Bereitstellung des Gepäcks für Sie mitteilen. Jede derartige Anzeige bzw. Mitteilung muss schriftlich erfolgen.
16.2 VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Ein Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn die Klage nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Ankunft am Bestimmungsort, dem Tag, an dem das Flugzeug planmäßig ankommen sollte, oder dem Tag, an dem die Beförderung eingestellt wurde, erhoben wird. Die Methode für die Berechnung der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem Recht des Gerichts, vor dem die Sache verhandelt wird.
ARTIKEL 17 – WEITERE BESTIMMUNGEN
Ihre Beförderung und die Ihres Gepäcks wird zudem in Übereinstimmung mit bestimmten anderen Regelwerken und Bedingungen erbracht, die für uns gelten bzw. die wir für uns übernommen haben. Diese Regelwerke und Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind wichtig. Sie betreffen unter anderem:
(i) die Beförderung unbegleiteter Minderjähriger, schwangerer Frauen und kranker Fluggäste,
(ii) Einschränkungen hinsichtlich des Gebrauchs elektronischer Geräte und Gegenstände, (iii) den Genuss alkoholischer Getränke an Bord.
Regelungen zu diesen Themen sind auf Wunsch bei uns erhältlich.
ARTIKEL 18 – AUSLEGUNG
Die Überschriften der einzelnen Artikel dieser Beförderungsbedingungen dienen allein der einfacheren Bezugnahme und hat keinen Einfluss auf die Auslegung des eigentlichen Textes der Bedingungen.
ARTIKEL 19 – ÄNDERUNGEN UND ABBEDINGUNGEN
Weder unsere autorisierten Agenturen noch unsere Bediensteten, Mitarbeiter oder Vertreter sind berechtigt, Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen abzuändern oder auf sie zu verzichten.
Hinweis gemäß Anhang zur VO (EG) 2027/97 i.d.F. der VO (EG) 889/02:
„Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind. Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod der Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 120.000 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderung erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 19.200 EUR). Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung durch Fluggäste, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung der Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 4.980 EUR) begrenzt. Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 1.200,00 EUR) begrenzt. Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 1.200,00 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Luftgast spätestens bei der Abfertigung eine besondere (schriftliche) Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen sobald wie möglich schriftliche Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Wenn das auszuführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadenersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen. Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden. Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“
Hinweis gem. VO (EG) 261/04:
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Fluggesellschaften der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer Annullierung, Flugverspätung und / oder Beförderungsverweigerung anzuwenden sind. Die Verordnung gilt nur, wenn der Reiseteilnehmer über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sich (außer im Falle der Flugannullierung) rechtzeitig zur angegebenen Zeit eingefunden hat und zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif reist. Der Anspruch auf die unten genannten Leistungen kann ausgeschlossen sein, wenn das Vorkommnis auf äußergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streik, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln). Der Reiseteilnehmer hat kein Recht auf diese Leistungen, wenn er aus vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, allgemeiner oder betrieblicher Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen worden ist.
Verspätungen laut EU-Verordnung 261/04 liegen ab einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit von 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km Entfernung, von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie Flügen über 1.500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km Entfernung vor. Wenn absehbar ist, dass der Flug eine große Verspätung haben wird, hat der Fluggast von der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Dies sind Verpflegungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls Hotelübernachtung und die Möglichkeit für zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft braucht die Betreuungsleistungen nicht zu gewähren, wenn durch sie der Abflug noch weiter verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Fluggast das Recht, sich die Kosten für den Flugschein für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte erstatten zu lassen. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft das Recht auf Betreuungsleistungen und Erstattungen im bereits beschriebenen Umfang. Außerdem wird dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel der gebuchten Flugreise angeboten. Diese Eratzbeförderung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Plätze kann der Fluggast stattdessen auch zu einem späteren von ihm gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und Transferkosten von ihm selbst zu tragen sind. Wenn der Fluggast unfreiwillig von der Beförderung ausgeschlossen wurde, hat er zusätzlich das Recht auf eine Ausgleichsleistung. Über die Zahlungsart (Bar, Überweisung oder mit Einwilligung des Fluggastes in Form eines Gutscheins) entscheidet die Fluggesellschaft. Die Höhe dieser Zahlung ist unabhängig von der Entfernung der geplanten Flugstrecke und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei Flugentfernungen bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 EUR, zwischen 1.500 und 3.500 km und Flügen innerhalb der EU über 1.500 km 400 EUR sowie bei allen anderen Flügen 600 EUR. Wird dem Fluggast ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen bis zu 1.500 km nicht später als zwei Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als drei Stunden und bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt die Ausgleichsleistung nur 50 % der oben genannten Zahlungshöhen, d. h. also 125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug, auf dem der Fluggast eine bestätigte Buchung hat, annulliert worden sein, hat der Fluggast ebenfalls die gleichen Rechte auf eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung und Ausgleichsleistung wie oben aufgeführt. Falls die Annullierung des Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände erfolgte, hat der Fluggast kein Recht auf Ausgleichsleistungen. Ebenfalls besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug, Information über die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten Abflug und Abflug des alternativ angebotenen Fluges nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugszeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit. Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der VO ist für Deutschland das Luftfahrtbundesamt, Hermann Blenk St. 26, 38108 Braunschweig.
Achtung: Diese Hinweise sind erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002 bzw. nach VU (EG) Nr. 261/04. Diese Hinweise stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen der Abkommen bzw. des Montrealer Übereinkommens verwendet werden.
Durch Abschluss einer Versicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft kann ein zusätzlicher Schutz erworben werden. Die Haftungsbeschränkung der Fluggesellschaft gemäß den Abkommen oder den besonderen Beförderungsverträgen gilt nicht für solche Versicherungen. Falls Sie weitere Informationen wünschen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Versicherungsvertreter in Verbindung.
Liste der Europäischen Gemeinschaft zu gesperrten oder Beschränkungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen
Die Europäische Gemeinschaft hat mit Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eine Liste der Luftfahrtunternehmen erstellt, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen.
Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist unter der Adresse http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm.
Die auf dieser Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen angebotenen Flüge können nicht über unsere Website gebucht werden.
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