1. Alkoholische Getränke
- - nur in Einzelhandelsverkaufsverpackungen
- - mit zwischen 24 % und 70 % Volumenalkohol
- - nicht in Gefäßen von über 5 l
- - Gesamtnettomenge von 5 l pro Person
- - darf die die örtlichen Zollbeschränkungen nicht übersteigen*
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck* |
Im Handgepäck erlaubt* |
Genehmigung nicht erforderlich |
2. Munition für Sportzwecke, sicher verpackt
(nur mit Verpackungskennzeichen der Unterklasse 1.4S, UN 0012 oder UN 0014)
- - nicht mehr als 5 kg Bruttogewicht pro Person, für den Eigenbedarf
- - zulässige Mengen für mehr als eine Person müssen in einem oder mehreren Päckchen zusammengefasst werden
- - für alle Zustiegsorte innerhalb von Thailand wird gemäß einer Mitteilung der Civil Aviation Authority (Zivilluftfahrtbehörde) von Thailand für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition B.E. 2561 eine zusätzliche Genehmigung von einem Flughafenverantwortlichen gefordert https://bit.ly/2SbO65s
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck nicht erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
3. Lawinenrettungsrucksack
- - einer (1) pro Person
- - mit einer Druckgasflasche der Unterklasse 2.2
- - darf auch einen pyrotechnischen Auslösemechanismus mit bis zu 200 mg (netto) der Unterklasse 1.4S enthalten
- - Der Rucksack muss so verpackt sein, dass er nicht unbeabsichtigt aktiviert werden kann.
- - Die Airbags im Inneren des Rucksackes müssen mit Druckbegrenzungsventilen ausgestattet sein.
- - vorherige Absprache erforderlich (7 Arbeitstage)
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
4. Gepäck(stücke) mit eingebauten Lithiumbatterien („Smart baggage“):
- - Non-removable batteries. Batteries must contain no more than 0.3 g lithium metal or for lithium ion must not exceed 2.7 Wh.
- - Removable batteries. Batteries must be removed if baggage is to be checked in. the removed batteries must be carried in the cabin.
Hinweis:
- Beschränkung siehe nachfolgenden Punkt 5
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt* siehe Hinweis |
Genehmigung nicht erforderlich |
5. Ersatz- und lose Batterien, einschließlich Lithiumbatterien oder Lithiumionenzellen
für mobile Elektronikgeräte dürfen nur im Handgepäck befördert werden
- - Bei Lithiumbatterien darf der Lithiumgehalt 2 g, bei Lithiumionenbatterien die Nennleistung 100 Wh nicht überschreiten.
- - Artikel, die hauptsächlich als Stromquelle dienen, z.B. Ladegeräte, gelten als Ersatzbatterien. Sie müssen einzeln geschützt sein, um Kurzschlüsse zu verhindern.
- - Jede Person darf maximal 20 Ersatzbatterien mitführen.
Hinweis:
- 1) Die Gesamtmenge an Ersatzbatterien oder Ladegeräten mit einer Kapazität von bis zu 20 000 mAh (Punkt 5.) und solche mit einer Kapazität von zwischen 20 000 und 32 000 mAh (Punkt 21.) darf 20 Stück nicht überschreiten.
- 2) Für Ersatz- bzw. lose Batterien (Lithium) mit einer Nennleistung von über 100 Wh. bis zu 160 Wh. siehe Punkt 21.
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Nicht erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt* siehe Hinweis |
Genehmigung nicht erforderlich |
6. Campingkocher und Brennstoffbehälter, die einen brennbaren flüssigen Brennstoff enthalten haben
können mit leerem Brennstofftank und/ oder -behälter mitgeführt werden.
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck nicht erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
7. Überwachungsgeräte für chemische Kampfstoffe
- - wenn durch Angehörige der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen auf offiziellen Reisen mitgeführt
- - vorherige Absprache erforderlich (7 Arbeitstage)
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
8. Trockeneis (Kohlendioxid, fest)
- - nicht mehr als 2,5 kg pro Person
- - unterliegt bei Verwendung zur Verpackung von verderblichen Waren im aufgegeben oder Handgepäck diesen Einschränkungen nicht
- - die Gepäckstücke bzw. die Verpackung erlauben die Freisetzung von Kohlendioxid; aufgegebene Gepäckstücke müssen mit “Trockeneis” oder “Kohlendioxid, fest” und dem Hinweis auf 2,5 kg bzw. weniger Trockeneis gekennzeichnet werden
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
9. E-Zigaretten
Zigaretten (einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen oder andere persönliche Verdampfer), die Batterien enthalten, müssen einzeln geschützt werden, um eine unbeabsichtigte Aktivierung zu verhindern.
Hinweis:
- - Es ist gesetzlich verboten, Verdampfer und diesbezügliche Erzeugnisse in das Königreich Thailand einzuführen: https://bit.ly/2SeheJU
- - Die Mengenbegrenzung erfasst alle mobilen Elektronikgeräte (PED), wobei für jede Person ein Maximum von 15 PED gilt.
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Nicht erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt* siehe Hinweis |
Genehmigung nicht erforderlich |
10. Brennstoffzellen
die Brennstoff enthalten und mobile Elektronikgeräte (PED) antreiben, zum Beispiel Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorders.
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Nicht erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
11. Ersatz-Brennstoffzellenkartuschen
für mobile Elektronikgeräte
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
12. Gaskartuschen, klein, nicht brennbar
- - mit Kohlendioxid oder einem anderen geeigneten Gas der Unterklasse 2.2
- - bis zu zwei (2) kleine, in eine selbstaufblasende Sicherheitsvorrichtungen, wie eine Schwimmweste, eingesetzte Kartuschen
- - nicht mehr als ein (1) Teil pro Passagier und bis zu zwei (2) kleine Ersatzkartuschen pro Person
- - nicht mehr als vier (4) Kartuschen bis zu 50 ml Wasserkapazität für andere Geräte
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
13. Gasflaschen, nicht brennbar, nicht toxisch
die für den Betrieb mechanischer Glieder mitgeführt werden. Desgleichen Ersatzflaschen ähnlicher Größe, wenn zur Sicherung einer adäquaten Versorgung während der Reise erforderlich.
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
14. Kohlenwasserstoffgas enthaltende Lockenwickler
- - bis zu einem (1) pro Passagier bzw. Besatzungsmitglied
- - die Schutzabdeckung ist sicher über dem Heizelement befestigt
- - der Lockenwickler darf an Bord der Maschine während des Fluges nicht benutzt werden
- - Gasnachfüll-/Ersatzpatronen sind verboten
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
15. Wärmeerzeugende Artikel
wie Unterwasserlampen (Tauchlampen) und Lötkolben
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
16. Isolierte Verpackungen mit tiefgekühltem flüssigen Stickstoff („Dry Shipper“)
- - vollständig in einem porösen Material absorbiert
- - nur mit ungefährlichen Gütern
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
17. Verbrennungs- oder Brennstoffzellmotoren
- - müssen den IATA-Standard erfüllen, Sonderbestimmung: A70
- - Motoren dürfen keinen Kraft-/Brennstoff enthalten
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck nicht erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
18. Lithiumbatterien: Sicherheitsausrüstungen mit Lithiumbatterien
zum Beispiel tragbare Metalldetektoren
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck nicht erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
19. Lithiumbatterien: Mobile Elektronikgeräte (PED) mit Lithiumbatterien oder Lithiumionenzellen
einschließlich medizinische Geräte, wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC)*, und Unterhaltungselektronik, wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, wenn von Passagieren oder von der Crew für den persönlichen Gebrauch mitgeführt
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
20. Mit Lithiumbatterien betriebene elektronische Geräte.
Lithiumionenbatterien für tragbare und medizinische elektronische Geräte:
- - Nennleistung zwischen 100 Wh und 160 Wh
- - Nur bei tragbaren medizinischen elektronischen Geräten kann der Lithiumgehalt von Lithiumbatterien zwischen 2 g und 8 g betragen.
- - Geräte in aufgegeben Gepäckstücken müssen komplett abgeschaltet und vor Beschädigung geschützt werden
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
21. Ersatz- bzw. lose Lithiumbatterien mit einer Nennleistung zwischen 100 Wh und 160 Wh oder mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g:
- - für Geräte der Unterhaltungselektronik
- - ein Lithiumgehalt von bis zu 8 g gilt nur für tragbare medizinische elektronische Geräte (PMED)
- - maximal zwei (2) Ersatzbatterien im Handgepäck, wobei diese einzeln geschützt werden müssen, um Kurzschlüsse zu verhindern
Hinweis:
- Die Gesamtmenge an Ersatzbatterien oder Ladegeräten mit einer Kapazität von bis zu 20 000 mAh (Punkt 5.) und solche mit einer Kapazität von zwischen 20 000 und 32 000 mAh (Punkt 21.) darf 20 Stück nicht überschreiten.
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Nicht erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt* siehe Hinweis |
Genehmigung erforderlich |
22. Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Schachtel) oder ein kleines Feuerzeug
- - enthält keinen nicht absorbierten Flüssigbrennstoff außer Flüssiggas
- - zum Gebrauch für eine Person bestimmt, wenn durch diese mitgeführt
- - Feuerzeugbrennstoff und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge sind weder zur Mitführung durch Passagiere noch im Hand- oder aufgegebenen Gepäck gestattet.
Hinweis:
- Reibungsstreichhölzer („Überallzünder“), “Blue flame lighters” bzw. Zigarrenanzünder oder mit einer Lithiumbatterie betriebene Feuerzeuge ohne Schutzkappe bzw. einen anderen Schutz gegen unbeabsichtigtes Aktivieren sind verboten.
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Zur Mitführung durch eine PERSON siehe Hinweis |
Zur Mitführung durch eine PERSON siehe Hinweis |
Genehmigung nicht erforderlich |
23. Mobilitätshilfen
Batteriegetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungshilfsmittel mit auslaufsicheren Nassbatterien bzw. mit Batterien, die die Sonderbestimmung A123 oder A199 der IATA-Gefahrgutvorschriften erfüllen
- - Sie haben einen absorbierten Elektrolyt (absorbierende Glasmatte [AGM], Gelbatterie, Gelzelle, versiegelter Bleisäureakku [SLS], Trockenzelle).
- - Es kommt zu keinen Elektrolyt- oder Flüssigkeitsleckagen, selbst wenn das Batteriegehäuse bricht oder Risse aufweist;
- - Die Batterien müssen bestimmte Vibrations- und Druckdifferenztests bestehen.
Hinweis:
Beispiele für Batterien, die die Sonderbestimmungen A123 und A199 erfüllen: Alkali-Mangan-, Zink-Kohle-, Nickel-Cadmium- und Nickel-Metallhy-drid-Batterien.
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck nicht erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
24. Mobilitätshilfen
Batteriegetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungshilfsmittel mit nicht auslaufsicheren Batterien oder mit Lithiumbatterien. Die Lithiumbatterien müssen die Anforderungen jeden Tests aus dem UN-Prüfungshandbuch sowie die Kriterien, Teil III, Abschnitt 38.3, erfüllen.
Hinweis:
Nicht auslaufsichere Batterien haben eine Reihe von Öffnungen auf der Oberseite, wo ein Flüssigelektrolyt (korrosiv) eingefüllt wird, um die für die Erzeugung elektrischer Energie erforderlichen chemischen Reaktionen zu bewirken.
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck nicht erlaubt |
Genehmigung erforderlich |
25. Nicht-radioaktive medizinische bzw. Toilettenartikel
(einschließlich Aerosol), wie Haarsprays, Parfüm, Kölnisch Wasser und Alkohol enthaltende Medikamente; und
Nichtbrennbare, nichtgiftige Aerosole der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr für sportliche Zwecke bzw. den Hausgebrauch
- - Die gesamte Nettomenge nicht radioaktiver medizinischer bzw. Toilettenartikel und nichtbrennbarer, nichtgiftiger Aerosole der Unterklasse 2.2 darf 2 kg bzw. 2 l nicht überschreiten.
- - Die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf 0,5 kg bzw. 0,5 l nicht überschreiten.
- - Auslöseventile von Aerosol müssen durch eine Kappe oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um unbeabsichtigtes Austreten zu verhindern.
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
26. Eindringvorrichtungen
müssen die Sonderbestimmung A41 der IATA-Gefahrgutvorschriften erfüllen.
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck nicht erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
27. Mobile Elektronikgeräte mit auslaufsicheren Batterien
- - Die Batterien müssen die Sonderbestimmung A67 der IATA-Gefahr-gutvorschriften erfüllen, eine Leistung von geringer als 12 V bzw. eine Kapazität von bis zu 100 Wh. (20 000 mAh) haben.
- - Es dürfen maximal zwei Ersatzbatterien mitgeführt werden.
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Erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
28. Ladegeräte
- - bis zu 100 Wh (20 000 mAh) nur zum persönlichen Gebrauch; maximal 20 pro Passagier;
- - zwischen 100 und 160 Wh (20 000 – 32 000 mAh) maximal 2 pro
- Passagier mit Genehmigung der Fluglinie*
- - über 160 Wh (32 000 mAh) sind verboten**
- - Over 160 Wh (32,000 mAh) is forbidden**
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Nicht erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt */**, siehe Limit |
Genehmigung nicht erforderlich* |
29. Radioisotopische Herzschrittmacher oder andere Geräte
- - mit Lithiumbatterien betrieben
- - bei einer Person implantiert bzw. extern mitgeführt
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Zur Mitführung durch eine PERSON |
Zur Mitführung durch eine PERSON |
Genehmigung nicht erforderlich |
30. Nichtansteckende Proben
mit kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeit verpackt; müssen die Sonderbestimmung A180 der IATA-Gefahrgutvorschriften erfüllen
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Im aufgegeben Gepäck erlaubt |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
31. Medizinische oder klinische Thermometer, die Quecksilber enthalten
- - eines (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch
- - wenn in seiner Schutzhülle
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Im aufgegeben Gepäck erlaubt |
Im Handgepäck nicht erlaubt |
Genehmigung nicht erforderlich |
32. Quecksilber enthaltenes Thermometer oder Barometer
von einem Vertreter einer regierungsamtlichen Wetterwarte bzw. einer ähnlichen offiziellen Stelle mitgeführt
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Nicht erlaubt im aufgegeben Gepäck |
Im Handgepäck erlaubt |
Genehmigung erforderlich |